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Anliegen A-Z: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Beschreibung

Rechtsgrundlage für die Abgeschlossenheitsbescheinigungen sind die §§ 3 (2), 7 (4) und 32 (2) Nr. 2 (Dauerwohnrecht) Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Bescheinigung darüber, dass Wohnungen oder nicht  zu Wohnzwecken dienende Räume in sich abgeschlossene Wohnungen im Sinne des § 3 (2) i.V.m. § 32 (1) WEG sind, wird auf Antrag des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt, die für die bauaufsichtlichen Erlaubnisse (Baugenehmigungen) und  Abnahmen zuständig ist. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung dient dem Grundbuchamt zur Eintragung in das Grundbuch.

Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung gibt es einen Antragsvordruck und entsprechende Hinweise für die Einreichung dazugehörender Unterlagen.

Auskunft erteilt:
Frau Müller, Tel. 235-2441
e-mail-Adresse: insa.müller@stadt-oldenburg.de

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