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Anliegen A-Z: Auskunftssperre (Meldewesen)

Beschreibung

Eine Auskunftssperre wird in besonders begründeten Fällen im Melderegister eingetragen. Mit ihr wird verhindert, dass Melderegisterauskünfte an private Dritte ohne Begründung und weitere Prüfung erteilt werden.

Wenn eine Person glaubhaft macht, dass bei  einer Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen  entstehen könnte, kann eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen werden. Eine Auskunftssperre soll den Betroffenen vor Nachteilen schützen, die ihm aus der Auskunftserteilung entstehen könnten.

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Einrichtung dieser Auskunftssperre vorliegen, wird ein strenger Maßstab angelegt. Die vom Antragsteller gemachten Angaben sind durch geeignete Nachweise wie z.B. Polizeiprotokolle oder ärztliche Atteste bei der Antragstellung zu belegen.

Die Auskunftssperre wird befristet eingetragen und bewirkt, dass eine Auskunft  besonders geprüft wird. In diesen Fällen erhalten lediglich öffentliche Stellen eine Auskunft, private Anfragende nur nach Anhörung des Betroffenen und Abwägung der Interessen.

Neben dieser Sperre gibt es die Möglichkeit, weitere Sperren bezüglich Übermittlung der Daten an Institutionen etc. zu beantragen (siehe Internetseite "Übermittlungssperren").

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Gebühren

gebührenfrei

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Benötigte Unterlagen

Ausgefülltes Formular
Unterlagen für die Begründung des Antrages

Personalausweis/Reisepass zur Identifikation

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Formulare

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 35 Niedersächsisches Meldegesetz

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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