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Anliegen A-Z: Ausländerrechtliche Angelegenheiten
Beschreibung
Sprechzeiten :
Montag, Dienstag: 8:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefondurchwahlen:
Ausländerangelegenheiten
Nachnamen mit A - Dic, Herr Buzas, Zi. A104, Tel. 235-2400
Nachnamen mit Did - Kle, Herr Richter, Zi. A105, Tel. 235-2846
Nachnamen mit Klf - Ros, Frau Körting, Zi. A106, Tel. 235-2731
Nachnamen mit Rot - Z, Frau Henkel, Zi. A107, Tel. 235-2548
Frau Cyranik, Zi. A111a, Tel. 235-2860
Herr Rüscher, Zi. A110, Tel. 235-3379
Frau Reinders, Zi. A111, Tel. 235-2610
Asylangelegenheiten
Nachnamen mit A - Ko, Frau Triebe, Zi. A 114, Tel. 235-2706
Herr Höpken, Zi. A 112, Tel. 235-3445
Nachnamen mit Kp - Z, Herr Eriksen, Zi. A 113, Tel. 235-2717
Frau Kramer, Zi. A 113a, Tel. 235-2716
Elektronischer Aufenthaltstitel (Ausgabe, Änderungs- und Sperrdienst)/ Ausgabe Passersatz (Reiseausweise)
Frau Koj, Zi. A 114a, Tel. 235-2595
E-Mail:
auslaenderbuero@stadt-oldenburg.de
Studierende, Doktoranden, Wissenschaftliche Mitarbeiter, Gastwissenschaftler und ihre Familienangehörigen sowie Sprachschüler, Austauschschüler, Au-Pairs und Teilnehmer an Freiwilligendiensten
Frau Vinke, Zi. A103, Tel. 235-3852
E-Mail:
hochschulservice@stadt-oldenburg.de
Migrationsberatung
Was machen Migrationsberatungsstellen überhaupt?
Migrationsberatungsstellen informieren und beraten
- erwachsene Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderer und ihre schulpflichtigen Kinder kostenlos über alle Fragen im Zusammenhang mit der neuen Lebenssituation.
- Außerdem vermitteln sie bei Bedarf auch den Kontakt zu weiteren Behörden und Einrichtungen, z. B. zur Agentur für Arbeit, Sozialamt, Schulen, Ausländerbehörde. Diese Beratungsstellen sollten am Wohnort aufgesucht werden, sobald ein fester Wohnsitz in Deutschland/Stadt Oldenburg begründet worden ist.
Eine spezielle Beratung für jugendliche und junge erwachsene Neuzuwandererinnen und Neuzuwanderer bis 27 Jahre
- wird, ebenfalls kostenlos, durch die Jugendmigrationsdienste angeboten
- Die Jugendmigrationsdienste beraten und betreuen vor allem die nicht mehr schulpflichtigen jungen Neuzuwandererinnen und Neuzuwanderer vor, während und nach den Integrationskursen.
- Sie ermitteln mit ihnen gemeinsam ihre Stärken und Defizite und stellen mit ihnen einen Integrationsplan für die Eingliederung in den Ausbildungsmarkt oder für den Besuch weiterführender Schulen auf. Bei den Jugendmigrationsdiensten werden auch Kontakte zu einheimischen Jugendlichen und zu Jugendlichen mit Migrationshintergrund hergestellt, die schon länger im Land sind.
Falls bei der Einreise von der Ausländerbehörde, der ARGE oder dem Bundesverwaltungsamt eine Teilnahmeverpflichtung oder -berechtigung für einen Integrationskurs festgestellt worden ist, sollte vor der Anmeldung bei einem Sprachkursträger die Hilfe einer Migrationsberatung in Anspruch genommen werden.
Dies vor allem deshalb, um den richtigen Sprachkursträger für den individuellen Bedarf zu finden und, wenn nötig, während des Sprachkursbesuchs eine sozialpädagogische Begleitung zu erhalten.
Migrationsberatungsstellen und Sprechzeiten finden Sie hier.
Aufenthaltsrecht für Ausländer/innen
Das Zuwanderungsgesetz wurde vom Deutschen Bundestag am 1. Juli 2004 verabschiedet und ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Kernstück des Zuwanderungsgesetzes ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG).
Ausländerinnen und Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Von der Aufenthaltstitelpflicht gibt es Befreiungen und Ausnahmen. Insbesondere werden für EU-Staatsangehörige seit dem 01.01.2005 keine Aufenthaltserlaubnisse mehr ausgestellt und verlängert. Stattdessen erfolgt nach Prüfung der Freizügigkeitsberechtigung von Amts wegen die Ausstellung einer Bescheinigung über das bestehende Aufenthaltsrecht.
Welche Arten von Aufenthaltstiteln gibt es?
Nach dem AufenthG werden die vorgesehenen vier Aufenthaltstitel erteilt als (befristete) Aufenthaltserlaubnis und (unbefristete) Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Das Aufenthaltsrecht orientiert sich hierbei an den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe). Daneben ist das (Schengen-) Visum, das unter anderem im Rahmen kurzfristiger Aufenthalte für Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilt wird, ein weiterer Aufenthaltstitel nach den gesetzlichen Vorschriften.
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn der Aufenthalt für einen befristeten, bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt werden soll. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Erteilungsvoraussetzungen unbefristet als Niederlassungserlaubnis verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis kann u. a. für die nachstehend genannten Aufenthaltszwecke erteilt werden:
- Familiennachzug zu einem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer,
- Familiennachzug zu Deutschen,
- eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten,
- eigenständiges Aufenthaltsrecht eines in Deutschland geborenen Kindes,
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
- Aufnahme eines Studiums (nähere Informationen für ausländische Studenten finden Sie hier) oder eines Sprachkurses,
- Aufenthaltsrecht aus humanitären oder politischen Gründen.
Wo zu erledigen? Ausländerbüro, Pferdemarkt 14
Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Die Niederlassungserlaubnis ist immer zeitlich und räumlich unbeschränkt und wird stets ohne Zweckbindung erteilt. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Ewerbstätigkeit und kann nur in den durch das AufenthG ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Eine Niederlassungserlaubnis erhält in der Regel, wer
- seit mindestens fünf Jahren die (befristete) Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern kann,
- mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat,
- keine zu berücksichtigenden Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begangen hat,
- im Besitz der für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (erfolgreicher Abschluss des Integrationskurses),
- über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (erfolgreicher Abschluss des Integrationskurses) und
- ausreichend Wohnraum hat.
Erleichterte gesetzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es u. a. für
- Ehefrau, Ehemann, Lebenspartnerin und -partner von deutschen Staatsangehörigen,
- ausländischen Elternteil eines deutschen Kindes,
- Asylberechtigte und vergleichbare Personen,
- in Deutschland aufgewachsene Kinder und Jugendliche,
- Hochqualifizierte,
- Selbstständige mit einem Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG.
Grundsätzlich ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Für die Erteilung dieser unbefristeten Erlaubnis gelten jedoch spezielle Regelungen.
Wo zu erledigen? Ausländerbüro, Pferdemarkt 14
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Zuständige Organisationseinheit(en)

