Service-Menü

Bild: Schmuckbild

Anliegen A-Z: BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)

Beschreibung

Das Amt für Ausbildungsförderung bei der Stadt Oldenburg (Oldb) ist nur für die Förderung von Schülerinnen und Schülern zuständig. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich nur auf diesen Personenkreis.

Studentinnen und Studenten wenden sich bitte direkt an das für sie zuständige Studentenwerk.


Allgemeines
Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten/Lebenspartners scheitern.

Ob die von Ihnen angestrebte Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist von verschiedenen Faktoren abhängig:

  • Förderungsfähigkeit der Ausbildung
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen und
  • Ausbildungsbedarf ist nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das des Ehegatten, des Lebenspartners und der Eltern gedeckt.

Förderungsfähigkeit
Ausbildungsförderung für Schüler wird geleistet für den Besuch von

  1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10,
  2. Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
  4. Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizie¬renden Abschluss vermitteln,
  5. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  6. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen.

Schülerinnen und Schüler, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Schülerinnen und Schüler sind notwendig auswärts untergebracht, wenn

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte z. B. wegen der Entfernung nicht erreichbar ist,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Ausbildungsstätte

Bei den Eltern wohnend ab dem

01.Oktober 10

Nicht bei den Eltern wohnend ab dem

01.Oktober 10

1.  Weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufs­fachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abge­schlossene Berufsausbildung)

Keine Förderung

465,00 €

2.  Zumindest zweijährige Berufsfachschul- und Fach­schulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bil­dungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (ohne abgeschlossene Berufsausbildung)

216,00 €

465,00 €

3.  Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbau­schulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Be­rufsausbildung)

 391,00 €

543,00 €

4.  Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs, Berufsoberschulen

397,00 €

572,00 €

Schülerinnen und Schüler der unter 1. genannten Schulen haben nur dann einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn sie notwendig auswärtig untergebracht sind (siehe Erläuterung zur Förderfähigkeit).

Kosten der Unterkunft sind ab dem 01.10.2010 in den Bedarfssätzen enthalten. 

Wenn Schülerinnen und Schüler beitragspflichtig in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung versichert sind, erhöht sich der Bedarfssatz nochmals um insgesamt 73,00 € ab dem 01.Oktober 2010.

Leben Schülerinnen und Schüler mit mindestens einem eigenen Kind, dass das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und um 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Das dazu gehörige Antragsdokument finden Sie unten bei den Formularen.


Antragstellung
Der Antrag auf Ausbildungsförderung kann von dem Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, als auch von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Zuständig ist

  • für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet und
  • für alle anderen Schülerinnen und Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.

Leistungen nach dem BAföG sind auf den vorgeschriebenen Formblättern zu beantragen. Die Formblätter erhalten sie im Amt für Ausbildungsförderung oder können unten auf dieser Seite heruntergeladen werden.

Für den Besuch eines Abendgymnasiums, Kollegs oder einer Berufsoberschule (elternunabhängige Förderung) benötigen Sie folgende Formblätter:

  • Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1)
  • Zusatzerklärung zum Antrag auf Ausbildungsförderung
  • Bankbestätigung
  • Schulischer und beruflicher Werdegang (Anlage zum Formblatt 1)
  • Bescheinigung nach § 9 BAföG (Formblatt 2)
  • Mietbescheinigung
  • ggf. Antrag auf Kinderbetreuungszuschlag

Für den Besuch der übrigen Ausbildungsstätten (elternabhängige Förderung) benötigen Sie folgende Formblätter:

  • Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1)
  • Zusatzerklärung zum Antrag auf Ausbildungsförderung
  • Bankbestätigung
  • Schulischer und beruflicher Werdegang (Anlage zum Formblatt 1)
  • Bescheinigung nach § 9 BAföG (Formblatt 2)
  • Mietbescheinigung
  • ggf. Antrag auf Kinderbetreuungszuschlag
  • Erklärung des Ehegatten, des Lebenspartners, des Vaters oder der Mutter (Formblatt 3)
  • Bescheinigung der Arbeitergeberin/des Arbeitgebers gemäß § 47 Abs. 5 BAföG

Den Formblättern sind zum Teil Erläuterungen zugeordnet, die Bestandteil des Antrages sind und deren Inhalt Sie zur Kenntnis (Bestätigung durch Unterschrift) nehmen müssen.

Bitte füllen Sie die Formblätter sorgfältig und vollständig (Nichtzutreffende Felder sind zu entwerten) aus. Fehlende Angaben führen zu Rückfragen und verzögern die Bearbeitung.

Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Bewilligung erfolgt immer nur für ein Schuljahr, so dass für jedes Schuljahr ein neuer Antrag gestellt werden muss.

Denken Sie also bitte an die rechtzeitige Antragstellung. Wir empfehlen, den Erst- bzw. Wiederholungsantrag zwei Monate vor Beginn der Ausbildung bzw. vor Ende des Schuljahres zu stellen.

Während des Bewilligungszeitraumes sind Sie verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. Insbesondere ein Abbruch der Ausbildung ist sofort mitzuteilen, da ansonsten Rückforderungen in erheblichen Umfang entstehen können.

Öffnungszeiten:

Sachbearbeiter/in

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag

08.00 – 12.00 Uhr

sowie nach vorheriger Terminabsprache

Außerhalb dieser Zeiten steht Ihnen

Montag, Dienstag 12.00 – 15.30 Uhr,

Mittwoch              08.00 –15.30 Uhr,

Donnerstag          12.00 – 18.00 Uhr

ein Ansprechpartner für Auskünfte in Zimmer A 020

im Erdgeschoss, Eingangsbereich des Altbaus

zur Verfügung.

Gebäude
Pferdemarkt 14

Postanschrift
Stadt Oldenburg
Fachdienst Soziale Hilfen
Ausbildungsförderung
26105 Oldenburg

Allgemeine Anfragen an die Stadt Oldenburg

servicecenter@stadt-oldenburg.de

oder fon +49(0)441-235-4444


Seitenanfang


Formulare

Seitenanfang


Zuständige Organisationseinheit(en)

Seitenanfang



Suche