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Anliegen A-Z: Baulasten, Aufnahme und Auskünfte

Beschreibung

Die Rechtsgrundlage für eine Baulast ist die Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Nach § 92 Abs. 1 NBauO kann sich ein Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtlich zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten. Die Baulast ist eine dingliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers, d. h., sie ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und dient der Rechtssicherheit (parallel zu oder an Stelle einer Grundbucheintragung).
Die Baulast bedeutet keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in der Örtlichkeit, sondern räumt (nur) rechtliche Hindernisse für eine Bebauung dadurch aus dem Weg, dass ein Grundstückseigentümer - der Bauherr oder ein Nachbar - für die Ausübung seiner Eigentumsbefugnisse gemäß
§ 903 BGB gewisse Bindungen (Einschränkungen) eingeht.
Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis bei der Stadt Oldenburg (Oldb) wirksam und gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
Die Baulasteintragung ist gebührenpflichtig.

Löschungen aus dem Baulastregister können formlos beantragt werden und sind ebenfalls gebührenpflichtig. Einer Löschung kann aber nur statt-
gegeben werden, wenn ein privates und öffentliches Interesse an der Bau-
last nicht mehr besteht.

Baulastanfragen müssen schriftlich gestellt werden. Die Baulastauskunft ist gebührenpflichtig. Persönliche Einsicht in die Baulastakte ist kostenfrei.

Baulasterklärungen können abgegeben werden bei der Stadt Oldenburg (Kontakt über das Kundenzentrum Bau), den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, GLL Oldenburg (hier: Katasteramt) und den Notaren.


Beispiele :

  • Bauordnungsrechtliche Zusammenschreibung von Grundstücken (Vereinigungsbaulast)  - § 4  Abs. 1 NBauO
  • Überwegungsrecht - § 5  Abs. 2 NBauO
  • Leitungsrecht - § 52 Abs. 1 NBauO
  • Entsprechendes Anbauen bei Grenzbebauung - § 8  Abs. 2 NBauO
  • Übernahme eines fehlenden Grenzabstandes - § 9  Abs. 2 NBauO
  • Benutzung einer Stellplatzfläche - § 47 Abs. 7 NBauO
  • Benutzung von Fahrradabstellanlagen - § 47b Abs. 2 NBauO


Die Eintragung einer Baulast kann nur im Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz der Stadt Oldenburg vorgenommen werden. Die Erklärung  der Baulast kann nur der Eigentümer des belasteten Grundstückes nach vorheriger Terminabsprache vornehmen. Hierzu sind ein aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als ein Monat) und ein gültiger Pass oder Personalausweis vorzulegen.


Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis :

Frau Müller 
Tel. : 235-2441 
Fax: 235-2037
e-Mail: insa.mueller@stadt-oldenburg.de

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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