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Anliegen A-Z: Baumaßnahme, genehmigungsfreie Verfahren nach § 69 a NBauO
Beschreibung
Voraussetzungen
1. Es muss für das Baugebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) bestehen.
Das Gebiet muss ausgewiesen sein als:
- Kleinsiedlungsgebiet (WS)
- Reines Wohngebiet (WR)
- Allgemeines Wohngebiet (WA)
- Besonderes Wohngebiet (WB)
2. Der § 69 a NBauO ist ausschließlich anwendbar für Wohngebäude und zwar
a) Wohngebäude mit geringer Höhe (§ 2 Abs. 9 NBauO)
(Gebäude, in denen jeder Aufenthaltsraum mit seinem Fußboden höchstens 7,00 m über der Geländeoberfläche liegt).
b) Nebengebäude und Nebenanlagen für diese Wohngebäude,
ausgenommen unterirdische Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche.
3. Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen.
4. Notwendige Ausnahmen und Befreiungen wurden bereits erteilt.
5. Der Bauherr bestellt eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 NBauO.
6. Die Nachweise über die Standsicherheit sind von einer Architektin/ einem Architekten oder einer Bauingenieurin /einem Bauingenieur erstellt und in eine hierfür bestimmte Liste der Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen worden.
7. Die Gemeinde bestätigt dem Bauherrn, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB gesichert ist.
8. Die Gemeinde beantragt nicht die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des BauGB.
Einzureichende Unterlagen
- Erklärung des Bauherrn oder der Bauherren
- Der Entwurf (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Berechnungen)
- Eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers
- Eine Erklärung von Sachverständigen (z. B. Statiker) im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 NBauO
Verfahren
- Einreichen der Unterlagen beim
Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz,
Industriestr. 1, Eingang C, Kundenzentrum - Die Stadt Oldenburg prüft die Unterlagen hinsichtlich der gesicherten Erschließung und ob eine vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB erfolgen soll.
- Sofern die Erschließung gesichert ist und eine vorläufige Untersagung nicht erfolgen soll, bestätigt der Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz schriftlich innerhalb eines Monats, dass mit dem Bauvorhaben begonnen werden kann.
- Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Bestätigung vorliegt.
Formulare
- Erklärung der Entwurfsverfasserin / des Entwurfsverfassers (nach § 69a)
- Erklärung der / des Sachverständigen [§ 58 (2) Satz 2 nach § 69 a (3) Nr. 3 NBauO]
- Bauanzeige (nach § 69 a NBauO)
Zuständige Organisationseinheit(en)

