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Anliegen A-Z: Baumaßnahme, genehmigungsfreie Verfahren nach § 69 a NBauO

Beschreibung

Voraussetzungen
 
1. Es muss für das Baugebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) bestehen.
 
Das Gebiet muss ausgewiesen sein als:

  • Kleinsiedlungsgebiet (WS)
  • Reines Wohngebiet (WR)
  • Allgemeines Wohngebiet (WA)
  • Besonderes Wohngebiet (WB)

2. Der § 69 a NBauO ist ausschließlich anwendbar für Wohngebäude und zwar
 
a) Wohngebäude mit geringer Höhe (§ 2 Abs. 9 NBauO)
(Gebäude, in denen jeder Aufenthaltsraum mit seinem Fußboden höchstens 7,00 m über der Geländeoberfläche liegt).
 
b) Nebengebäude und Nebenanlagen für diese Wohngebäude,
ausgenommen unterirdische Garagen mit mehr als 100 m²  Nutzfläche.
 
3. Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen.
 
4. Notwendige Ausnahmen und Befreiungen wurden bereits erteilt.
 
5. Der Bauherr bestellt eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 NBauO.
 
6. Die Nachweise über die Standsicherheit sind von einer Architektin/ einem Architekten oder einer Bauingenieurin /einem Bauingenieur erstellt und in eine hierfür bestimmte Liste der Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen worden.
 
7. Die Gemeinde bestätigt dem Bauherrn, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB gesichert ist.
 
8. Die Gemeinde beantragt nicht die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des BauGB.
 
Einzureichende Unterlagen

  1. Erklärung des Bauherrn oder der Bauherren
  2. Der Entwurf (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Berechnungen)
  3. Eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers
  4. Eine Erklärung von Sachverständigen (z. B. Statiker) im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 NBauO

Verfahren

  1. Einreichen der Unterlagen beim
    Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz,
    Industriestr. 1, Eingang C, Kundenzentrum
  2. Die Stadt Oldenburg prüft die Unterlagen hinsichtlich der gesicherten Erschließung und ob eine vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB erfolgen soll.
  3. Sofern die Erschließung gesichert ist und eine vorläufige Untersagung nicht erfolgen soll, bestätigt der Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz schriftlich innerhalb eines Monats, dass mit dem Bauvorhaben begonnen werden kann.
  4. Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Bestätigung vorliegt.

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