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Anliegen A-Z: Baumaßnahme, Genehmigungsverfahren

Beschreibung

Baumaßnahme, Genehmigungsverfahren

Für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen (§ 68 NBauO).

Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Im so genannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für bestimmte Gebäude (z. B. Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser) werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nur eingeschränkt geprüft.

Hier übernehmen Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben auch in den Punkten, in denen eine Prüfung durch die Bauaufsicht nicht erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht.


Baugenehmigung

Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist.

Soll erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Baumaßnahme begonnen werden, dann muss vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist ein Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.

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