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Anliegen A-Z: Begleitetes Fahren ab 17

Beschreibung

Für die Fahrerlaubnisklassen B und BE  können Fahranfängerinnen und Fahranfänger im Rahmen des Begleiteten Fahren bereits ab 17 Jahren eine Fahrerlaubnis erhalten.

Der Antrag ist bei der Führerscheinstelle des Hauptwohnsitzes zu stellen. In der Regel erledigt die Fahrschule alle Formalitäten für Sie.

Prüfungen und Aushändigung des Führerscheins § 16, § 17, § 18, § 48a Abs. 3 FeV

Nach bestandener Fahrprüfung wird Ihnen eine Prüfungsbescheinigung ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung dürfen Sie bereits vor dem 18. Geburtstag innerhalb Deutschlands mit einer Begleitperson, die in der Prüfbescheinigung benannt ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B oder BE fahren. Ab dem 18. Geburtstag müssen Sie diese Prüfbescheinigung innerhalb von drei Monaten in einen regulären Führerschein umtauschen.

Bis zum 18. Geburtstag dürfen Fahranfänger nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren!

Für diese Begleitperson gelten folgende Vorgaben:

  • Sie muss namentlich in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleitpersonen eingetragen werden.
  • Sie muss ihren eigenen Führerschein mitführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzeigen.
  • Sie muss mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse 3) besitzen.
  • Sie darf maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben. Das Punktekonto wird von der Führerscheinstelle überprüft.
  • Sie darf nicht unter Alkoholeinfluss (0,25 mg/l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol) oder unter Betäubungsmittelwirkung stehen. Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfbescheinigung

Fahrerlaubnisklassen

Wenn Sie Ihren Führerschein bei uns abholen, bringen Sie bitte Ihre Prüfbescheinigung und Ihren Personalausweis mit.

Wenn Sie nachträglich weitere Begleitpersonen eintragen möchten, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Ersterteilung. Insbesondere benötigen wir die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter und die Bereitschaftserklärung sowie eine Kopie des Personalausweises und des Führerscheins der Begleitperson. Der Antrag auf Eintragung weiterer Begleiter kann von jeder beliebigen Person (z.B. auch von Eltern oder dem Begleiter selbst) ohne Vollmacht gestellt werden. Die neue Prüfbescheinigung muss dann jedoch persönlich vom Inhaber abgeholt werden.
Jede Eintragung einer weiteren Begleitperson kostet 8,30 €, die bei Antragstellung zu zahlen sind. Die Ausstellung der neuen Prüfbescheinigung kostet 8,70 €.

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Gebühren

  • Antragsgebühr von 43,40 Euro  (zu zahlen bei Antragstellung)
  • zuzüglich pro angegebene Begleitperson Gebühr von 8,30 Euro (zu zahlen bei Antragstellung)
  • Prüfbescheinigung Gebühr von 8,70 Euro (zu zahlen bei Antragstellung)

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Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Foto-Mustertafel) (Fotoboxen stehen in den Räumen des Bürgerbüros zur Verfügung)Bescheinigung über das Sehvermögen § 12 und Anlage 6 FeV.
    Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle. Eine Sehtestbescheinigung ist zwei Jahre gültig. Wird ein Sehwert von 0,7 auf beiden Augen nicht erreicht, muss eine Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens vorgelegt werden.
  • Bescheinigung über Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe § 19 FeV.
  • Name der ausbildenden Fahrschule. Sollte die ausbildende Fahrschule eine Ferienfahrschule sein oder haben Sie Ihren wirtschaftlichen Mittelpunkt in einem anderen Ort und somit eine auswärtige Fahrschule, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.
  • Zustimmungserklärung gesetzlicher Vertreter
  • Bereitschaftserklärung der Begleitpersonen
  • Führerschein oder Kopie des Führerscheins der Begleitpersonen

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 48 a FeV

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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