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Anliegen A-Z: Besuchseinladung
Beschreibung
1. Allgemeines
- Regelmäßig verlangen die deutschen Auslandsvertretungen im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung, sofern eine visumfreie Einreise nicht möglich ist.
- Danach verpflichtet sich der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Gastgeber nach den §§ 66 - 68 AufenthG, alle anfallenden Kosten des Gastes zu tragen.
- Sollten im Rahmen des Besuchsaufenthaltes öffentliche Gelder für die eingeladene Person aufgewendet werden, können die zahlenden öffentlichen Stellen von der Person, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, diese Aufwendungen zurückfordern.
- Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel.
2. Voraussetzungen
Für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung:
- Der Einlader muss in der Stadt Oldenburg gemeldet sein. Bei einer juristischen Person muss sich der Geschäftssitz in Oldenburg befinden. Der Beauftragte der juristischen Person muss seine Vertretungsbefugnis nachweisen (Handelsregisterauszug, schriftlicher Nachweis der Prokura).
- Die persönliche Vorsprache des Einladers ist zwingend erforderlich (keine Vertretungsmöglichkeit).
- Der Einlader darf nicht Empfänger sozialer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch sein; er muss seine Bonität nachweisen bzw. glaubhaft machen.
- Für jede einzuladende Person ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Ausnahme: Begleitender Ehegatte und begleitende minderjährige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können in einer Verpflichtungserklärung zusammengefasst werden.
Wichtiger Hinweis:
Verpflichtungserklärung für einen Besuchsaufenthalt (Merkblatt mit detaillierten Informationen hier) bis zu drei Monaten
3. Kontakt zum Ausländerbüro der Stadt Oldenburg
Termine:
Für persönliche Vorsprachen können während der Sprechzeiten des Ausländerbüros (siehe unten) telefonisch Termine vereinbart werden.
Sprechzeiten:
Montag, Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefondurchwahlen/Zuständigkeiten:
Frau Aster, Zi. A 115, Tel. 235-2597
Frau Klöcker, Zi. A 115, Tel. 235-3499
Gebühren
Benötigte Unterlagen
In der Regel mindestens erforderlich:
- gültiger Pass oder Personalausweis und ggf. gültiger Aufenthaltstitel
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag bzw. Kaufvertrag oder Grundbuchauszug mit Angabe der Wohnungsgröße)
- Nachweise über die Höhe der monatlichen Aufwendungen für die Wohnung/das Wohneigentum (Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Nachweise von Bank oder Versicherung über die mtl. Belastung)
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (u. a. Arbeits-/Ausbildungsvertrag, Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters, Rentenbescheid)
- persönliche Daten und Anschrift sowie Nummer des Heimatpasses der eingeladenen Person
- Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung der eingeladenen Person für den beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet
Die vorgenannten Unterlagen legen Sie bitte - sofern möglich - im Original und in Kopie vor. Erkundigen Sie sich im Einzelfall bitte bei Ihren Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Ausländerbüros.
Formulare
Zuständige Organisationseinheit(en)

