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Anliegen A-Z: Betreuungsrecht, Grundlagen
Beschreibung
Seit dem 01.01.1992 sind (Gebrechlichkeits-)Pflegschaft und Entmündigung abgeschafft. An ihre Stelle ist die rechtliche Betreuung getreten. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Betreuungsrecht finden Sie im wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1896 ff). Das Ziel des Betreuungsrechts ist es vor allem, dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte zu ermöglichen. So bleiben u.a. das Wahlrecht und die Geschäftsfähigkeit grundsätzlich erhalten. Lediglich bei einer Betreuung in allen Lebensbereichen sind die oben genannten Rechte aufgehoben.
Für welche Personen kann ein rechtlicher Betreuer bestellt werden?
Betroffen sind erwachsene Bürger, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr eigenständig regeln können. Vorwiegend sind dies ältere Bürger, aber auch jüngere Menschen können in eine Situation geraten, in der sie ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln können (§1896 Bürgerliches Gesetzbuch).
Wie kommt es zu einer rechtliche Betreuung?
Die betroffene Person selbst oder jede andere Stelle oder Bürger mit Kenntnis von der Hilflosigkeit, kann beim Amtsgericht (Betreuungsgericht) eine gesetzliche Betreuung formlos beantragen bzw. anregen. Das Gericht nimmt die Mitteilung als Antrag oder Anregung zur Einrichtung einer Betreuung entgegen und prüft die Notwendigkeit. Die Richterin/ der Richter informiert zunächst den/die Betroffenen über die Einleitung des Verfahrens und über die Möglichkeit, selbst eine Betreuerin oder einen Betreuer vorzuschlagen. Die Betreuungsstelle wird zur Unterstützung des Betreuungsgerichts insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts beteiligt. So klärt die Betreuungsstelle, ob eine Betreuung tatsächlich notwendig ist, und ggf. für welche Aufgabenkreise. Auch wird persönlich Kontakt zu dem betroffenen Menschen und zu den Angehörigen/Freunden aufgenommen, die evtl. die Betreuung führen können. Die Beratung und Unterstützung der betroffenen Menschen ist hierbei der wesentliche Aspekt. Die Betreuungsstelle ist abschließend zuständig für die Auswahl eines geeigneten Betreuers, der sich zum Führen der Betreuung bereit erklärt hat. Um die Notwendigkeit einer Betreuung zu klären, holt das Amtsgericht grundsätzlich ein ärztlichen Gutachten ein. Hierin wird auch verdeutlicht, ob es Alternativen zu einer gesetzlichen Betreuung gibt, ob eine Aussage zur Dauer der Hilfebedürftigkeit getroffen werden kann und in welchem Umfang die Betreuung ggf. eingerichtet werden sollte. Auch wird der Betroffene durch die zuständige Richterin/den zuständigen Richter ggf. in seiner persönlichen Umgebung angehört. Kann der eigene Wille nicht mehr geäußert werden, wird ein Verfahrenspfleger bestellt. Die Richterin/der Richter entscheidet über die Einrichtung der Betreuung per Beschluss und gibt die Entscheidung der betroffenen Person, ggf. dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer und der Betreuungsstelle bekannt.
Welche Aufgaben übernimmt eine rechtliche Betreuerin, ein rechtlicher Betreuer?
Eine Betreuerin/ein Betreuer wird grundsätzlich nur für die Aufgabenkreise bestimmt, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann. Diese Aufgabenkreise können zum Beispiel die Vermögenssorge, die Gesundheitsfürsorge, Haus- und Wohnungsangelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht sein. In den vom Amtsgericht bestimmten Aufgabenkreisen vertritt der Betreuer den Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich. Generell sollen alle Entscheidungen, die getroffen werden, mit dem Betroffenen abgesprochen werden. Eine persönliche Betreuung des Betroffenen ist dementsprechend für alle Aufgabenkreise äußerst wichtig. Der Betreuer sollte ebenfalls, soweit möglich, immer dem Wunsch des Betroffenen entsprechen. Nur in Ausnahmesituationen, und wenn es dem Wohl des Betroffenen entspricht, kann gegen den Willen des Betroffenen entschieden werden. Für schwerwiegende Entscheidungen, wie zum Beispiel die geschlossene Unterbringung in einem Landeskrankenhaus, ist immer die Einwilligung des Betreuungsgerichtes erforderlich.
Welche Auswirkung hat eine Betreuung für den Betroffenen?
Im Betreuungsrecht bleiben entgegen der früheren Entmündigung Rechte, wie zum Beispiel das Wahlrecht oder die Heirat und die Geschäftsfähigkeit bestehen. Es soll darauf geachtet werden, dass dem betreuten Menschen auch weiterhin ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung der Grundrechte ermöglicht wird. Die Betreuerin/ der Betreuer ist nur für die bestellten Aufgabenkreise zuständig. Alle weiteren Entscheidungen, die dem Aufgabenkreis nicht entsprechen, trifft der Betroffene auch weiterhin allein. Weitere detaillierte Informationen zum Betreuungsrecht finden Sie im
Online – Lexikon Betreuungsrecht unter http://wiki.btprax.de
Vorsorgemöglichkeiten
- Vorsorgevollmachten
- Betreuungsverfügungen
- Patientenverfügung
Durch einen Unfall, eine Erkrankung oder im Alter kann jeder in die Situation geraten, nicht mehr selbst für sich entscheiden zu können.
Nach Artikel 2 Grundgesetz (GG) ist jedem Erwachsenen das volle Selbstbestimmungsrecht garantiert. Dies bedeutet, dass Angehörige (also auch Eheleute) nicht automatisch für Sie Entscheidungen treffen können! Angehörige benötigen so generell eine schriftliche Einverständniserklärung, um im Notfall handeln zu können!
Sie haben mehrere Vorsorgemöglichkeiten: Die Vorsorgevollmacht empfiehlt sich, wenn Sie schon jetzt eine Person benennen können, die Sie zu einem Zeitpunkt der eigenen Hilflosigkeit rechtswirksam vertritt und Sie grundsätzlich keine Kontrolle des Bevollmächtigten durch das Betreuungsgericht für notwendig halten. Aber auch für Bürger, die keine Angehörigen oder Vertrauenspersonen haben, gibt es Vorsorgemöglichkeiten – die Betreuungsverfügung. Hierin legen Sie im Vorfeld fest, wie Ihr Leben von einem dann bestellten Betreuer gestaltet werden soll. Der Betreuer ist nach § 1901 BGB gesetzlich verpflichtet, sich nach Ihren Wünschen zu richten, sofern Ihnen diese nicht erheblich schaden. Mit der Patientenverfügung erklären Sie in schriftlicher Form, ob die Ärzte alle Möglichkeiten ausschöpfen sollen, Ihr Leben zu erhalten oder ob die Behandlung auf die Linderung von Schmerzen beschränkt werden soll.
Formulare
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
- Grundinformationen zu: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
- Hinweiskarte
- Betreuungsantrag
- Veranstaltungen zum Betreuungsrecht 2012
Zuständige Organisationseinheit(en)

