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Anliegen A-Z: Bioabfall

Beschreibung

Zu folgenden Punkten finden Sie Informationen auf dieser Seite:

1. Was gehört in die Biotonne?
  
2. Tipps für den Umgang mit der Biotonne

3. An-, Ab- und Ummeldung

4. Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (Eigenkompostierung)

5. Eigentümerveranlagung
a) Hinweise für Grundstückseigentümer und Vermieter
b) Hinweise für Besitzer von Eigentumswohnungen (Wohnungseigentümer)
c) Hinweise für Mieter

6. Abfallgebühren

7. Wöchentliche Leerung der Biotonne

8. Einmalentsorgung von Bioabfällen

9. Entsorgung von kompostierbaren Gartenabfällen bis 2 cbm

10. Entsorgung von kompostierbaren Gartenabfällen über 2 cbm

11. Grüngutabfuhr



1. Was gehört in die Biotonne?


Informationen finden Sie hier »



2. Tipps für den Umgang mit der Biotonne


Informationen finden Sie hier »



3. An-, Ab- und Ummeldung von Behältern

  • Der Grundstückseigentümer, Vermieter oder Hausverwalter ist für die An-, Ab- und Ummeldung sowie der Abfallbehälter verantwortlich. Er kann diese Aufgabe unter Angabe des Kassenzeichens mit einer Vollmacht auf seine Mieter übertragen.
  • Mögliche Vorgehensweisen:
  1. Persönliche An-, Ab- und Ummeldung unter Angabe des Kassenzeichens beim Fachdienst Finanzen, Pferdemarkt 14
  2. Schriftliche An-, Ab- und Ummeldung per Brief oder Fax: formloser Antrag unter Angabe des Kassenzeichens an den Fachdienst Finanzen, Pferdemarkt 14, 26105 Oldenburg oder 0441/235-2180
  3. Online An-, Ab- und Ummeldung möglich - hier »
  • Beachten Sie bitte, dass Sie bei einer Ab- und Ummeldung die alte Gebührenmarke abkratzen und als Nachweis dem Fachdienst Finanzen vorlegen bzw. zusenden.

  • Der Grundstückseigentümer, Vermieter, Hausverwalter oder bevollmächtigte Mieter erhält dann einen neuen Abfallgebührenbescheid und neue Gebührenmarken.



4. Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

  • Für alle bebauten oder bewohnten Grundstücke gilt ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung.

  • Von der Anschluss- und Benutzungspflicht kann nur befreit werden durch:
  1. Eine schriftliche Erklärung des Verpflichteten, dass er die Behälter eines direkten Nachbarn mitbenutzt. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Tonnenbesitzers ist dem Antrag beizufügen.
  2. Eine Eigenkompostierung. Eine Angabe der Grundstücksgröße im Antragsformular ist notwendig. Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben, ein Bescheid über die Befreiung wird ausgehändigt. Die Beantragung einer Eigenkompostierung ist nur durch den Grundstückseigentümer möglich! Das Antragsformular erhalten Sie hier »



5. Eigentümerveranlagung

a) Hinweise für Grundstückeigentümer und Vermieter

  • Pro Grundstück müssen mindestens 60 Liter Bioabfall angemeldet werden (Ausnahme: Eigenkompostierung).

  • Der Abfallbehälter muss vom Grundstückseigentümer selbst beschafft werden.

  • Der Fachdienst Finanzen verschickt dann einen Abfallgebührenbescheid mit den Gebührenmarken. Die Abfallgebühren sind an die Mieter weiterzuleiten.

  • Auf schriftlichen Antrag können sich benachbarte Grundstücke zur Abfallentsorgung zusammenschließen. In diesem Fall wird die Gebührenveranlagung wie für ein Grundstück vorgenommen.

b) Hinweise für Besitzer von Eigentumswohnungen (Wohnungseigentümer)

  • Besitzer von Eigentumswohnungen müssen die Abfallentsorgung gemeinsam mit den anderen Wohnungseigentümern regeln.

  • Dazu können Sie sich an den Beauftragten der Eigentümergemeinschaft oder an die Hausverwaltung wenden, die dann nach Absprache die Anmeldung der Abfallentsorgung übernimmt und die Abfallgebührenmarken übermittelt.

  • Die Abfallbehälter müssen selbst beschafft werden.

c) Hinweise für Mieter

  • Ansprechpartner für die Mieter ist ihr Vermieter, dem die Behälterwünsche mitgeteilt werden müssen.

  • Der Vermieter regelt alles Weitere mit dem Fachdienst Finanzen, besorgt die notwendigen Gebührenmarken, regelt die Abfallbehälterstellung und rechnet dann mit den Mietern ab.

  • Ein Tipp für Mieter: Mit einer Vollmacht des Vermieters können Sie selbst die Größe oder Anzahl Ihrer Abfallbehälter ändern.



6. Abfallgebühren

Die kompostierbaren Abfälle sind in den zugelassenen Abfallbehältern von 60 Litern bis 240 Litern bereitzustellen.

Jährliche Gebühren bei 14-täglicher Abfuhr:

Erster Behälter:

  60 Liter:
  15,00 Euro
  80 Liter:
  44,80 Euro
120 Liter:
104,40 Euro
240 Liter:
283,20 Euro

Jeder weitere Behälter:

  60 Liter:
  89,40 Euro
  80 Liter:
119,20 Euro
120 Liter:
178,80 Euro
240 Liter:
357,60 Euro

Nähere Informationen zu den Abfallgebührenmarken finden Sie hier »



7. Wöchentliche Leerung der Biotonne

  • Auch im Jahr 2012 wird der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Oldenburg auf Antrag Biotonnen wöchentlich leeren.

  • Der Zeitraum dieser Leistung dauert vom 16.04.2012 bis zum 12.10.2012.

  • Als Erkennungsmerkmal ist auf die zur wöchentlichen Leerung angemeldeten Behälter eine Zusatzmarke zu kleben.

  • Die Zusatzleerungen werden jeweils am Leerungstag der Restabfallbehälter vorgenommen. Die zusätzlich erbrachte Leistung wird nicht aus dem Gebührenhaushalt bezahlt, sondern wird über privatrechtliches Entgelt, das der Anmeldende (Grundstückseigentümer oder Mieter) beim Erwerb der Marke bezahlen muss, finanziert.

  • Das Entgelt für die wöchentliche Leerung der Biotonne beträgt für einen Bioabfallbehälter mit einem Füllraum von:
  60 Litern:
  44,00 Euro
  80 Litern:
  58,00 Euro
120 Litern:
  88,00 Euro
240 Litern:
176,00 Euro

  • Bei einer Anmeldung, die nach der siebten Zusatzleerung eines Jahres wirksam wird (für 2012 ab dem 9. Juli), wird die Hälfte des Entgeltes festgesetzt.

  • Die Marken können persönlich beim Abfallwirtschaftsbetrieb, Wehdestraße 70, erworben werden.



8. Einmalentsorgung von Bioabfällen

  • Vorübergehend mehr anfallende kompostierbare Abfälle können in einem zusätzlichen Abfallbehälter mit einem 60 bis 240 Liter Füllraum zur Abfuhr bereitgestellt werden.

  • Die Deckel der Behälter sind mit Gebührenmarken für eine einmalige Entsorgung zu kennzeichnen.

Kosten:

  60 Liter:
  3,75 Euro
  80 Liter:
  4,90 Euro
120 Liter:
  7,20 Euro
240 Liter:
14,05 Euro

  1. Neuenwege, Barkenweg 6
  2. Langenweg, Felix-Wankel-Str. 7

  1. Ofenerdiek, Lagerstr. 39
  2. Eversten, Brandsweg 50
  3. Flötenteich, Hochheider Weg 169
  4. Kreyenbrück, Ewigkeit 20



9. Entsorgung von kompostierbaren Gartenabfällen bis 2 cbm

  • Kompostierbare Gartenabfälle bis 2 cbm können als Kleinanlieferung bei den Wertstoffannahmestellen Neuenwege, Barkenweg 6 und Langenweg, Felix-Wankel-Str. 7, angeliefert werden.

  • Kleinanlieferungen sind Anlieferungen mit einem Volumen bis zu 2 Kubikmetern (cbm).

  • Die Länge von Baumstämmen darf 2 m nicht überschreiten.

  • Kosten für Kleinanlieferungen von Gartenabfällen bis 2 cbm:
   0 bis 0,5 cbm:
  3,00 Euro
0,5 bis 1,0 cbm:
  6,00 Euro
1,0 bis 2,0 cbm:
12,00 Euro



10. Entsorgung von kompostierbaren Gartenabfällen über 2 cbm

  • Kompostierbare Gartenabfälle über 2 cbm müssen bei der Abfallbehandlungsanlage Neuenwege, Barkenweg 3, verwogen werden.

  • Eine direkte Anlieferung bei dem Kompostwerk ist nicht möglich.

  • Baumstämme und Wurzeln, deren Durchmesser größer als 25 cm ist, sind in gleicher Weise anzuliefern.

  • Die Anlieferung von kompostierbaren Abfällen über 2 cbm kostet 133,35 Euro/t.



11. Grüngutabfuhr

  • Kompostierbare Gartenabfälle, die wegen der Menge oder Abmessungen nicht in den zugelassenen Abfallbehältern gesammelt werden können, werden unter folgenden Voraussetzungen auf schriftliche Anforderung im Rahmen der Grüngutabfuhr abgeholt:
  1. Baum- und Heckenschnitt muss auf eine Höchstlänge von 1,50 m gestutzt und gebündelt werden.

  2. Der Durchmesser der Bündel darf 0,5 m nicht überschreiten.

  3. Für die Bündel sind kompostierbare Schnüre aus Baumwolle, Hanf, Kokosfasern oder anderen Naturfasern zu verwenden.

  4. Der Durchmesser der einzelnen Baumstämme, Äste und Wurzeln darf 10 cm nicht überschreiten.

  5. Kompostierbare Gartenabfälle, die nicht gebündelt werden können, sind in Säcken bis zu 70 Litern Inhalt mit einem Höchstgewicht von 30 kg bereitzustellen.

  6. Pro Abholung dürfen maximal 10 Einheiten (Säcke und Bündel) bereitgestellt werden.
  1. Ofenerdiek, Lagerstr. 39
  2. Eversten, Brandsweg 50
  3. Flötenteich, Hochheider Weg 169
  4. Kreyenbrück, Ewigkeit 20
  • Eine Online-Anforderung ist möglich - hier »

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Formulare

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Abfallwirtschaftssatzung § 7(1), § 10

Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Höhe der Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigung und Abfallentsorgung für das Haushaltsjahr 2012

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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