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Anliegen A-Z: Definition: Sperrmüll
Beschreibung
Was gehört zum Sperrmüll und was nicht?
Zum Sperrmüll gehören Gegenstände, die im Haushalt und im Garten anfallen und selbst nach einer Zerkleinerung wegen ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit
- nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen,
- das Entleeren der Abfallbehälter erschweren oder
- die Abfallsammelfahrzeuge und Einrichtungen der Abfallbehandlungsanlage beschädigen könnten.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Benzinbetriebene Gartengeräte, z.B. Kettensägen und Rasenmäher (der Tank muss rückstandslos entleert sein!)
- Gartenmöbel und -geräte
- Kinderwagen
- Lattenroste und Matratzen
- Möbel (Sessel, Stühle, Schränke usw.)
- Regale
- Teppiche und Fußbodenbeläge
- Türen und Fenster (ohne Glas)
Nicht zum Sperrmüll gehören Abfälle aus folgenden Bereichen:
- Altglas
- Altpapier
- Altreifen
- Alttextilien
- Asbestabfälle
- Baurestmassen sowie Erdaushub
- Fenster
- Holzabfälle in Mengen über 1 m³ oder über 0,3 t
- KFZ-Teile -> Autoverwertung
- kompostierbare Abfälle
- mülltonnengängiger Restabfall
- schadstoffhaltige Abfälle
- für Privathaushalte
- für Gewerbebetriebe
- Tapeten
- Verpackungsabfälle
Nähere Informationen zur Sperrmüllabfuhr durch den Abfallwirtschaftsbetrieb und zur eigenständigen Anlieferung von Sperrmüll finden Sie hier:
Formulare
- Abfallratgeber: Sperrmüll 2012
- 7.11 Satzung über die Abfallwirtschaft 2012
- 7.12 Satzung über die Erhebung von Gebühren 2012
- 7.02 Satzung über die Höhe von Gebühren 2012
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Abfallwirtschaftssatzung § 17
Zuständige Organisationseinheit(en)

