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Anliegen A-Z: Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Beschreibung
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1. Allgemeines
Seit dem 01. September 2011 hat der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) im Kreditkartenformat folgende Titel abgelöst:
- den herkömmlichen Aufenthaltstitel (Klebeetikett)
- die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte
- den Ausweisersatz in Papierform (in Ausnahmefällen)
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten ihre dort eingetragene Gütligkeit bis maximal 30.04.2021.
Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichet, um
- die Aufenthaltstitel der EU zu vereinheitlichen und
- diese durch die Nutzung biometrischer Daten vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen
2. Wer erhält einen eAT?
Für jeden Drittstaatsangehörigen (auch Säugling oder Kind) wird ein eigener eAT ausgestellt.
3. Was ändert sich beim eAT gegenüber dem herkömmlichen Aufenthaltstitel?
Die technische Gestaltung ist wie beim elektronischen Personalausweis:
- Kreditkartenformat
- Kontaktloser Chip im Karteninneren
- Biometrische Merkmale aus dem Chip:
- 1 Lichtbild
- 2 Fingerabdrücke (ab dem 6. Lebensjahr)
- Berechtigungszertifikate regeln, wer auf welche personenbezogenen Daten zugreifen darf (nur hoheitliche Stellen wie z.B. Polizei, Ausländer- oder Meldebehörde dürfen die biometrischen Merkmale abfragen)
- Auf Wunsch kann jeder Karteninhaber den eAT nutzen als:
- Online-Ausweisfunktion für Transaktionen im Internet und an Automaten (erfolgt auf Basis einer PIN des Karteninhabers sowie von staatlichen Berechtigungszertifikaten für Anbieter aus Wirtschaft und Verwaltung)
- Qualifizierte elektronische Signatur zum rechtsverbindlichen Unterzeichnen digitaler Dokumente
- Auf Wunsch kann jeder Karteninhaber den eAT nutzen als:
4. Wie lange ist ein eAT gültig?
Die Gültigkeit richtet sich nach der Dauer der Aufenthaltserlaubnis und setzt zudem einen gültigen Pass voraus.
Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln ist die Nutzung des Kartenkörpers auf 10 Jahre begrenzt. Spätestens nach 10 Jahren muss ein neuer eAT ausgestellt werden.
Hintergrundinformationen:
Für die Einreise und den Aufenthalt brauchen Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese wird in Form eines Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Ausländer (nicht EU-Bürger) erteilt. Dazu zählen die:
- Aufenthaltserlaubnis (grundsätzlich befristet)
- Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt - EG (zeitlich und räumlich unbeschränkt, berechtigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit)
5. Merkblatt des Ausländerbüros der Stadt Oldenburg zum zukünftigen Verfahren bei Terminvereinbarungen und Antragstellungen hier.
6. Weitere Informationen, Flyer in verschiedenen Sprachen und Broschüren zum eAT finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hier:
7. Kontakt zum Ausländerbüro der Stadt Oldenburg
Allgemeine ausländerrechtliche Angelegenheiten (insbesondere Beantragung eAT)
Telefondurchwahlen/Zuständigkeiten:
Nachnamen mit A - Dic, Herr Buzas, Zimmer A104, Tel. 235-2400
Nachnamen mit Did - Kle, Herr Richter, Zimmer A105, Tel. 235-2846
Nachnamen mit Klf - Ros, Frau Läsche, Zimmer A106, Tel. 235-2731
Nachnamen mit Rot - Z, Frau Henkel, Zimmer A107, Tel. 235-2548
E-Mail: auslaenderbuero@stadt-oldenburg.de
Spezielle ausländerrechtliche Angelegenheiten (insbesondere Beantragung eAT)
Studierende, Doktoranden, wissenschaftliche Mitarbeiter, Gastwissenschaftler und ihre Familienangehörigen sowie Sprachschüler, Austauschschüler, Au-Pairs und Teilnehmer an Freiwilligendienste:
Frau Vinke, Zimmer A103, Tel. 235-3852
E-Mail: hochschulservice@stadt-oldenburg.de
Termine:
Für Vorsprachen können montags - donnerstags in der Zeit von 14 - 15 Uhr telefonische Termine vereinbart werden.
Ausgabe eAT
Telefondurchwahlen/Zuständigkeiten:
Frau Koj, Zi. A 114a, Tel. 235-2595
Frau Aster, Zi. A115, Tel. 235-2597
Frau Klöcker, Zi A115, Tel. 235-3499
Termine:
Für persönliche Vorsprachen können während der Sprechzeiten des Ausländerbüros (siehe unten) telefonisch Termine vereinbart werden.
Sprechzeiten:
Montag, Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach vorheriger Vereinbarung
Gebühren
- Der Gesetzgeber hat u.a. wegen der anfallenden Produktionskosten für den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei die Gebührensätze der einzelnen Aufenthaltstitel erheblich angehoben.
- Die Ausländerbehörden haben hierauf keinen Einfluss. Die ab 01.09.2011 geltenden Gebührensätze erfragen Sie bitte direkt im Ausländerbüro.
Benötigte Unterlagen
- Nationalpass oder Passersatz
- Alle weiteren für die Beantragung des eAT notwendigen Unterlagen erfragen Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter.
Zuständige Organisationseinheit(en)


