Anliegen A-Z: Entwurfsverfasserin / Entwurfsverfasser
Beschreibung
Der Bauherr hat für baugenehmigungsbedürftige Baumaßnahmen eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser zu bestellen (§ 58 NBauO).
Als Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser dürfen für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen
- Architektinnen und Architekten
- und die in die Entwurfsverfasserlisten der Architektenkammer bzw. Ingenieurkammer Niedersachsen eingetragenen Personen
sowie eingeschränkt auch
- Innenarchitektinnen bzw. Innenarchitekten
(insbes. für Nutzungsänderungen und für Erweiterungen, sofern diese mit dem Innenbau verbunden sind) - Meisterinnen und Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer- oder des Zimmererhandwerks tätig werden.
Entsprechendes gilt für Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau.
Zuständige Organisationseinheit(en)

