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Anliegen A-Z: Erschließungsbeiträge
Beschreibung
Alle Gemeinden in Deutschland sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet, für die erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (i.d.R. sind dies Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fußgängerstraßen und Wohnwege) Beiträge zu erheben, sofern diese Anlagen den hiervon erschlossenen Grundstücken eine Bebauung ermöglichen oder bebaute Grundstücke erschließen. 90 % der Aufwendungen der erstmaligen Herstellung einer neuen Erschließungsanlage werden auf die von ihr erschlossenen und bebaubaren (bzw. bereits bebauten) Grundstücke umgelegt.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind die §§ 127 ff. des BauGB sowie die Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung).
Ihre Ansprechpartner:
- Herr Fleischer, Telefon: 0441 - 235 2383
- Herr Förster, Telefon: 0441 - 235 2374
- Frau Nustedt, Telefon: 0441 - 235 3782
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Zuständige Organisationseinheit(en)

