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Anliegen A-Z: Erstmalige Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis

Beschreibung

Der Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis ist zusammen mit den weiteren Antragsunterlagen bei der Stadt Oldenburg (Oldb) im Bürger- und Ordnungsamt, Bürgerbüro-Nord, Führerscheinstelle, Stiller Weg 10, zu stellen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Oldenburg (Oldb) begründen.
In der Regel erledigt die ausbildende Fahrschule sämtliche Formalitäten.

Mindestalter § 10 FeV

Den Antrag können Sie frühestens sechs Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters stellen. Das Mindestalter beträgt:

  • 16 Jahre bei Klasse A1, L, M, T und S
  • 18 Jahre bei Klasse B,  BE, C1, C1E, C und CE
  • 21 Jahre bei Klasse D, D1 , DE, D1E
  • 25 Jahre bei Klasse A unbeschränkt mit direktem Einstieg.


Prüfungen und Aushändigung des Führerscheins § 16, § 17, § 18 FeV

Nach Prüfung der Antragsvoraussetzungen (dauert etwa 4 Wochen) wird die Technische Prüfstelle mit der Durchführung der Fahrprüfung beauftragt. Alles Weitere im Zusammenhang mit der theoretischen und praktischen Prüfung erfahren Sie in der Fahrschule.

Der Führerschein wird Ihnen nach der bestandenen Prüfung ausgehändigt, wenn Sie das Mindestalter für die beantragte Klasse erreicht haben. Haben Sie das Mindestalter noch nicht erreicht, wird Ihnen gegen Vorlage der Prüfbescheinigung nach Erreichen des Mindestalters der Führerschein in der Führerscheinstelle ausgehändigt.

Wenn Sie Ihren Führerschein bei uns abholen, halten Sie bitte Ihren Personalausweis bereit.

Hinweise zur Abholung durch eine bevollmächtigte Person finden Sie >>hier.

Sollten Sie mehrere Klassen beantragt haben, kann Ihnen gegen Vorlage der Prüfbescheinigung eine vorläufige Fahrberechtigung für die bestandene Klasse für drei Monate gegen eine Gebühr von 8,70 € ausgestellt werden.

Die theoretische Prüfung ist innerhalb eines Jahres nach Anmeldung zur Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist nach bestandener Theorie innerhalb von zwölf Monaten abzulegen.

Besonderheiten für gewerbliche Kraftfahrer


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Gebühren

  • Antragsgebühr von 43,40 Euro (zu zahlen bei Antragstellung).
  • Antragsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung richtet sich nach Klasse und Umfang (zu zahlen bei Antragstellung).


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Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Foto-Mustertafel) (Fotoboxen stehen in den Räumen des Bürgerbüros zur Verfügung).
  • Bescheinigung über das Sehvermögen § 12 u. Anlage 6 FeV
    Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle. Eine Sehtestbescheinigung ist zwei Jahre gültig. Wird ein Sehwert von 0,7 auf beiden Augen nicht erreicht, muss eine Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens vorgelegt werden.
    Für die Klassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE, also Kfz über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise ein Zeugnis eines Augenarztes oder eines Arztes mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ erforderlich. Ein ausgestelltes Gutachten oder Zeugnis ist ebenfalls zwei Jahre gültig.
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung von einem Arzt Ihrer Wahl oder einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“  § 11 Abs. 9, § 48 4+5 u. Anlage 5.1 wird für die Klassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE benötigt. Auch das Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg führt diese Untersuchung durch. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. 
  • Nachweis der Ersten Hilfe § 19 FeV
    Für die Klassen A, B, M, L, S und T benötigen Sie eine Bescheinigung für Sofortmaßnahmen am Unfallort. Eine früher ausgestellte Teilnahmebescheinigung ist gültig, wenn Sie nach dem 01.07.1991 ausgestellt wurde. Für die Klassen C1, C1E, C,  CE und D1, D1E, D, DE benötigen Sie einen Ausbildungsnachweis in Erster Hilfe.
  • Name der ausbildenden Fahrschule. Sollte die ausbildende Fahrschule eine Ferienfahrschule sein oder haben Sie Ihren wirtschaftlichen Mittelpunkt in einem anderen Ort und somit eine auswärtige Fahrschule, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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