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Anliegen A-Z: Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht

Beschreibung

Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht ist ein Antrag auf Neuerteilung erforderlich.

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Oldenburg (Oldb) begründen, stellen Sie den Antrag auf Neuerteilung bitte persönlich bei der Führerscheinstelle, Stiller Weg 10.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung dieses Antrages ca. 6 - 8 Wochen dauert. Sollte gegen Sie eine gerichtliche oder behördliche Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt worden sein, so ist die Annahme Ihres Antrages frühestens 3 Monate vor Ablauf dieser Sperrfrist möglich.


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Gebühren

  • Antragsgebühr 135,00 €/147,00 €; beim Führerschein auf Probe 135,80 €/147,80 € (zu zahlen bei Antragstellung)
  • Führungszeugnis 13,00 € (zu zahlen bei Antragstellung)

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Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Foto-Mustertafel) (Fotoboxen stehen in den Räumen des Bürgerbüros zur Verfügung).
  • Bescheinigung über das Sehvermögen § 12,  Anlage 6 FeV
    Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle. Eine Sehtestbescheinigung ist zwei Jahre gültig. Wird ein Sehwert von 0,7 auf beiden Augen nicht erreicht, muss eine Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens vorgelegt werden. Für die Klassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE, also Kfz über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise ein Zeugnis eines Augenarztes oder eines Arztes mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ erforderlich. Ein ausgestelltes Gutachten oder Zeugnis ist ebenfalls zwei Jahre gültig.
  • Nachweis der Ersten Hilfe § 19 FeV.
    Für die Klassen A, B, M, L, S und T benötigen Sie eine Bescheinigung für Sofortmaßnahmen am Unfallort. Eine früher ausgestellte Teilnahmebescheinigung ist gültig, wenn Sie nach dem 01.07.1991 ausgestellt wurde. Für die Klassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE benötigen Sie einen Ausbildungsnachweis in Erster Hilfe.
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung von einem Arzt Ihrer Wahl oder einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“  § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4,5, Anlage 5.1 FeV. Diese wird für die Klassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE benötigt. Auch das Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg führt diese Untersuchung durch. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
  • Leistungspsychologische Gutachten Anlage 5.2 FeV. Benötigt für die Klassen D1, D1E, D und DE. Diese Untersuchung kann durchgeführt werden bei einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ oder Unternehmen, wenn sie über bestimmte Apparaturen verfügen, die die Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit oder ähnliches testen dürfen.
  • Führungszeugnis (Behördenführungszeugnis Belegart 0). 

Inwieweit der Nachweis einer ärztlichen, fachärztlichen oder medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gem. § 11,13,14 FeV, § 4 StVG, § 2a StVG erforderlich ist, kann erst nach Prüfung des Antrages entschieden werden.

Wenn Sie ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr geführt haben oder wiederholt mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sind, dann ist allerdings die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend erforderlich. Dies gilt auch, wenn Ihnen die Fahrer-laubnis wegen 18 Punkten oder mehr im Verkehrszentralregister entzogen wurde. Wenn Sie gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben, ist ebenfalls die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend erforderlich.

Sie selbst bestimmen die Praxis oder die Begutachtungsstelle für Fahreignung, bei der Sie ggf. eine ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen lassen. Bitte informieren Sie sich darüber direkt bei den Anbietern.

Zum Erwerb eines EU-Kartenführerscheins in einem anderen Mitgliedstaat der EU ohne vorheriges Überprüfungsverfahren beachten Sie bitte folgende Informationen >>.

Ob eine neue Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden muss, wird je nach Einzelfall entschieden.


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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 20 FeV

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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