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Anliegen A-Z: Gaststättengewerbe
Beschreibung
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- Herr Eick, Telefon: 0441 - 235 2829
- Vertretung: Frau Behrens, Telefon: 0441 - 235 3076
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Neues Gaststättenrecht in Niedersachsen
Am 01.01.2012 ist das Niedersächsische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Wesentliche Änderung zum bisherigen Bundesgaststättengesetz ist der Wegfall der Erlaubnispflicht. Für diese mussten zahlreiche Unterlagen eingereicht und überprüft werden. Im neuen Gaststättenrecht wird zudem auf Raumanforderungen und andere Regelungen verzichtet. Ziel des neuen Gaststättengesetzes ist es, Bürokratie abzubauen und einen Großteil der bis heute meist vierstelligen Erlaubnisgebühren für Existenzgründer einzusparen.
Wichtiger Bestandteil des neuen Gesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs. Gastronomen, die ihren Kunden alkoholische Getränke anbieten, werden in jedem Fall auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft. Außerdem werden die Gastronomen verpflichtet, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Bislang war ein gleicher Preis ausreichend.
Spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen ist die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (Gewerbeanmeldung) vorzunehmen. Mit der Anzeige ist anzugeben, ob vorgesehen ist, alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten.
Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Gaststättenbetriebe, die bislang für den Betrieb eine Gestattung benötigten (z.B. Ausschank auf Festen, Bierwagen etc.).
Auch die kurzzeitige Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränke unterliegt der Anzeigepflicht.
Sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, sind zugleich mit der Gewerbeanzeige ein
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OG, zu beantragen bei der für Sie zuständigen Meldebehörde) sowie ein
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9, zu beantragen bei der für Sie zuständigen Meldebehörde)
vorzulegen bzw. zu beantragen.
Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die Regelungen des Niedersächsischen Gaststättengesetzes.
Gebühren
Gewerbeanzeige: 25,00 € bis 56,00 €
Führungszeugnis: 13,00 €
Gewerbezentralregisterauszug: 13,00 €
Ausnahmen von der 4-Wochen-Anzeigefrist: 35,00 € bis 100,00 €
Formulare
- Info Niedersächsisches Gaststättengesetz
- Merkblatt vorübergehende Gaststättenbetriebe
- Anzeige eines kurzzeitig betriebenen Gaststättengewerbes
- Antrag Ausnahme der 4-Wochen-Frist
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Weitere Informationen über das Gaststättenrecht sowie das Niedersächsische Gaststättengesetz können Sie hier einsehen:
Zuständige Organisationseinheit(en)

