Anliegen A-Z: Geburt, Familiennamensbestimmung von neugeborenen Kindern
Beschreibung
Sie führen einen Ehenamen?
Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält Ihr Nachwuchs diesen Ehenamen als Geburtsnamen. Eine weitere Erklärung ist dafür nicht erforderlich.
Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eltern kann es aber sein, dass diese allgemeine Regel nicht zum Zuge kommt. Sie haben dann die Möglichkeit, den Familiennamen Ihres Kindes auch nach einem Ihrer Heimatrechte zu bestimmen. Wenn also bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich am besten persönlich oder telefonisch mit uns in Verbindung und wir beraten Sie gerne!
Sie führen keinen Ehenamen?
Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber bei der Eheschließung Ihren vor der Hochzeit geführten Namen behalten haben, bestimmen Sie als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, welchen Ihrer Familiennamen Ihr Kind als Geburtsnamen erhalten soll. Ein Doppelname aus den Namen beider Eltern darf nicht gebildet werden. Bitte beachten Sie, dass die für das erste Kind getroffene Namensbestimmung auch für weitere Kinder in der Ehe gilt.
Wenn Sie als nicht miteinander verheiratete Eltern bereits zum Zeitpunkt der Geburt gemeinsam sorgeberechtigt sind, weil sie vor der Geburt bereits eine Sorgeerklärung im Jugendamt abgegeben haben, gilt: Sie können sowohl den Namen der Mutter als auch den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Hierfür gelten dieselben Regeln wie bei Eheleuten ohne gemeinsamen Ehenamen.
Wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die elterliche Sorge (nur) der Mutter zusteht, so erhält Ihr Kind den Namen, den Sie als Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führen. Sie können Ihrem Kind auch den Namen des Vaters erteilen, wenn dieser einwilligt. Die hierzu erforderlichen Erklärungen nehmen wir gerne mit Ihnen auf. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit uns.
Auch wenn Sie keinen Ehenamen führen, gilt: Wenn Sie oder einer von Ihnen ausländischer Staatsangehöriger ist, besteht die Möglichkeit, den Familiennamen Ihres Kindes nach Ihrem Heimatrecht zu bestimmen. Wir beraten Sie gerne!
Treffen Sie als die Eltern binnen eines Monats keine Namensbestimmung, sind wir rechtlich verpflichtet, das Familiengericht zu verständigen. Das Gericht überträgt das Recht der Namensbestimmung dann einem Elternteil.
Begründen Sie die gemeinsame Sorge für Ihr Kind erst nach der Geburt - durch Heirat oder Sorgeerklärungen - und führt Ihr Kind bereits einen Geburtsnamen, können sie binnen drei Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen.
Weitere Informationen bekommen Sie bei:
Frau Rowold, Tel. 0441/235-2453
Frau Blöcker, Tel. 0441/235-3279
Frau Brunßen, Tel. 0441/235-3762
Frau Meyer, Tel. 0441/235-2114
Zuständige Organisationseinheit(en)

