Anliegen A-Z: Grenzabstände - Abstandsflächen - Bemessung
Beschreibung
Grundlage bilden hierfür die §§ 7 bis 13 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
1. Bemessung der Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe und wird senkrecht zur Wand gemessen. Bezugsebene ist hierbei die Oberfläche der jeweiligen Außenwand.
Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Maßgeblich ist demnach die äußerste Schicht des Daches, nicht die Dachauflattung oder -schalung (bei Flachdach: Dachaufkantung, bei Dachterrassen: Brüstungsoberkante).
Hierbei ist unter natürlicher Geländeoberfläche nicht der vor jedweder Bebauung des Geländes vorgegebene Zustand zu verstehen, sondern das Geländeniveau, das vor Durchführung der Baumaßnahme vorgefunden wird.
Grundsätzlich beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1,0 H. Im Kerngebiet (MK) eines Bebauungsplanes, im Gewerbegebiet (GE) und im Industriegebiet (GI) beträgt die Abstandsfläche 0,5 H.
Für Dächer und Giebel gilt:
Giebel sind (meist) dreieckige Wandteile an der Schmalseite eines Gebäudes, die auf beiden Seiten von den Schnittlinien der Wand mit den Dachflächen eines Satteldaches begrenzt werden.
§ 7 b NBauO sieht gesonderte Berechnungsmodalitäten für Giebel vor.
Dächer bzw. Dachteile (-aufbauten) finden unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung der Abstandsflächen Berücksichtigung (§ 7 b NBauO).
Wenn sich ein Gebäude im Grunde gleichsam nur als ein Dach mit einer Neigung von weniger als 45 Grad präsentiert, muss es dennoch den Mindestabstand (= 3,00 m) einhalten.
Hinweis:
Bei anderen – nicht in der Landesbauordnung angesprochenen Bauformen – ist im Einzelfall über die Art und Weise der Abstandsflächenermittlung zu entscheiden (z. B. beim Krüppel-, Walm-, Zwerch- und Tonnendach).
Das sich aus den vorgenannten Grundsätzen ergebende Maß ist H (Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche)
2. Untergeordnete Gebäudeteile
Bei der Bemessung der Abstandsflächen können untergeordnete Gebäudeteile den vorgeschriebenen Grenzabstand unterschreiten:
Dies können sein:
- vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse,Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,50 m, höchstens 1/3 des notwendigen Abstandes gemäß § 7 NBauO, vortreten (§ 7 b NBauO),
- Vorbauten wie Erker und Balkone, wenn sie nicht mehr als 1,50 m, höchstens 1/3 des notwendigen Abstandes gemäß § 7 NBauO, vortreten (§ 7 NBauO),
- an bestehenden Gebäuden nachträglich angebrachte Außenwandverkleidungen/ -verblendungen, die dem Wärmeschutz dienen. Handelt es sich dabei um genehmigungsfreie Maßnahmen gemäß § 69 NBauO, Anhang, und wird der Mindestgrenzabstand von 3,00 m unterschritten, ist beim Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz ein Ausnahmeantrag zur Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes zu stellen.
Balkone sind nach drei Seiten offene Vorbauten.
Erker sind dadurch gekennzeichnet, dass sie aus einer Gebäudeaußenwand vorspringen und nicht vom Boden aufsteigen. Sie dienen dem Ausblick, der Belichtungsverbesserung oder der Fassadengestaltung und dürfen nicht der nennenswerten Wohnflächenvergrößerung dienen. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen von den jeweiligen Bauteilen bzw. Vorbauten nicht erfüllt, sind sie nicht privilegiert und müssen allseitig Abstandsflächen einhalten.
4. Schmalseitenprivileg
Vor zwei Außenwänden eines Gebäudes mit nicht mehr als 17 m Grenzabschnittslänge genügt gem. § 7 a NBauO 0,5 H der erforderlichen Abstandsfläche (Schmalseitenprivileg) nach § 7 NBauO, allerdings ist stets der Mindestabstand einzuhalten (3,00 m). Das Schmalseitenprivileg bezieht sich im Übrigen immer auf ein selbstständiges Gebäude.
Hinweis:
Der in die Landesbauordnung aufgenommene Begriff Schmalseitenprivileg ist historisch zu verstehen und meint nicht, dass hierfür nur Wände mit einer Länge von nicht mehr als 17,00 m in Frage kommen. Allerdings muss die entsprechende Außenwand für die über 17,00 m hinaus gehende Länge die volle Abstandsfläche aufweisen (z. B. bei im Verhältnis zur Nachbargrenze schrägem Verlauf des Gebäudes). Hierbei muss der Ortgang (Außenkante des Dachüberstandes) in die Berechnung der 17,00 m einbezogen werden.
Im Übrigen gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand, wenn ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut ist (z. B. beim Doppelhaus).
Gegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücksgrenze kann das Schmalseitenprivileg nur einmal in Anspruch genommen werden.
Anmerkung:
Siehe hierzu auch Wegfall oder Verringerung der Grenzabstände!
Zuständige Organisationseinheit(en)

