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Anliegen A-Z: Grundstücksverkehrsgesetz, Genehmigungen

Gebühren

Genehmigungen nach §§ 1 und 2 Grundstücksverkehrsgesetz in Verbindung mit § 1 Nds. Ausführungsgesetz zum Grundstücksverkehrsgesetz und § 41 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern:

Die Veräußerung von Flächen über ein Hektar bedürfen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz der Genehmigung. Handelt es sich um landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke sowie Moor- und Ödland, die in entsprechende Kultur gebracht werden können, sind die Vorgänge dem Grundstücksverkehrsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Zielsetzung ist der Erhalt landwirtschaftlicher Flächen und damit verbunden die Existenzsicherung landwirtschaftlicher Betriebe.Ohne die jeweilige Genehmigung eines Vertrages erfolgt keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Die Genehmigung ist gebührenfrei.

Der Grundstücksverkehrsausschuss ist von der Rechtsnatur ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 53 NGO. Der Grundstücksverkehrsausschuss ist nicht zu sehen wie die gesetzlichen Ratsausschüsse, sondern er hat den Charakter von gemeindlichen Dienststellen mit Verwaltungsfunktionen (§§ 51, 52 NGO finden Anwendung).

Gem. § 41 Gesetz über Landwirtschaftskammern (LwKG) gehören dem Grundstücksverkehrsausschuss folgende Personen an:

  1. die gem. § 9 LwKG im örtlichen Wahlkreis gewählten Mitglieder (3) der Kammerversammlung (Landwirtschaftskammer Weser-Ems)
  2. und vom Rat gewählte Personen (2)

Der Antrag auf Grundstücksverkehrsgenehmigung wird von den Notaren unter Beifügung eines beglaubigten Kaufvertrages sowie eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster  (Lageplan) gestellt.

Auskunft erteilt:
Frau Mutschall, Tel. 235-3324
e-Mail: roswitha.mutschall@stadt-oldenburg.de

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