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Anliegen A-Z: KFZ - Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
Beschreibung
Gesamtthemenübesicht KFZ - Kennzeichen
- Diese Kennzeichen bekommen Fahrzeuge, die dauerhaft ins Ausland überführt werden sollen.
- Ausfuhrkennzeichen haben rechts auf rotem Grund einen Gültigkeitszeitraum von mind. 30 Tagen geprägt.
Hinweis:
- Falls das Fahrzeug noch mit Inlandkennzeichen zugelassen ist, muss es vor Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen außer Betrieb genommen werden.
Gebühren
Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen.
- 33,30 Euro Verwaltungsgebühren
- 10,80 Euro Internationaler Fahrzeugschein
Die Gebühren der Bürgerbüros Mitte und Nord können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.
Benötigte Unterlagen
Alle genannten Unterlagen müssen im Orignial vorgelegt werden!
- Gültiger Ausweis oder Pass
(Bei ausländischen Mitbürgern: Pass mit gültigem Visum) - Zulassungsbescheinigung I / Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung II / Fahrzeugbrief
- Kennzeichenschilder, sofern das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt ist
- Internationaler Versicherungsschein (gelbe Versicherungsdreifachkarte) von einer Versicherung
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsprüfung (SP)
- Bei Zulassung durch eine andere Person benötigen wir zusätzlich noch eine schriftliche Vollmacht (Download PDF) von Ihnen. Die bevollmächtigte Person muss sich dann auch selber ausweisen können.
- Ab dem 01.07.2010 wird auch auf Ausfuhrkennzeichen ab dem 1. Tag der Zulassung eine Kfz-Steuer erhoben. Die Angabe einer Bankverbindung mit Bankleitzahl (keine IBAN bzw. BIC zulässig) zum Einzug der Kfz-Steuer ist erforderlich.(Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer)
- Wer keine Bankverbindung abgeben kann, muss eine Steuererklärung ausfüllen (siehe Formulare Steuererklärung) und diese beim Finanzamt Oldenburg, 91 Straße 4, vorlegen. Nach Festsetzung der Steuer muss der Betrag bei der Bundesbank, Filiale Oldenburg, Stau 40, eingezahlt werden. Erst danach kann und darf bei Vorlage des Steuerbescheides und der bestätigten Einzahlung die Zulassung in der Zulassungsbehörde erfolgen. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Öffnungszeiten.
- Hier finden Sie einen Steuerrechner
Formulare
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- § 19 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Zuständige Organisationseinheit(en)

