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Anliegen A-Z: KFZ - Einzelgenehmigung für neue Fahrzeuge nach §13 EG-FGV
Beschreibung
Gesamtthemenübersicht KFZ - Zulassung
Erteilung einer Einzelgenehmigung für besondere neue Fahrzeuge
- Am 29.04.09 trat die neue Einzelgenehmigung (EG) - Fahrzeuggenehmigungsverordnung (FGV) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG in Kraft.
- Daher ist eine Einzelgenehmigung für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h zukünftig nur noch als EG-konforme Einzelgenehmigung gem. den Vorgaben des § 13 EG-FGV möglich. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass für das Fahrzeug keine Typengenehmigung vorliegt, bzw. es gegenüber dieser baulich wesentlich verändert wurde.
- Genehmigungsbehörden sind in Niedersachsen die zuständigen Zulassungsbehörden. Das sind die Zulassungsbehörden, in deren Bereich sich Ihr Hauptwohnsitz oder Firmensitz befindet.
- Bei der Stadt Oldenburg wird diese Aufgabe im Bürgerbüro Nord vom Info-Team wahrgenommen.
- Als Entscheidungsgrundlage für die Genehmigung ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle (TP) oder das Gutachten eines Technischen Dienstes (TD) vorzulegen, der vom KBA für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen anerkannt wurde.
- Dieses Gutachten, das nicht älter als sechs Monate sein darf, ist die Voraussetzung für die Zuteilung eines Kennzeichens. Es gilt solange das Fahrzeug zugelassen ist.
- Zusätzlich zum Gutachten wird von der TP / dem TD ein Einzelgenehmigungsbogen vorbereitet, auf dem die Zulassungsstelle als Genehmigungsbehörde formal die Einzelgenehmigung erteilt.
- Sind nach dem Gutachten Ausnahmegenehmigungen erforderlich, kann die Einzelgenehmigung erst erteilt werden, wenn diese Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrszulassungsverordnung erteilt wurden. Wenn Ausnahmen nicht genehmigungsfähig sind, ist die Erteilung der Einzelgenehmigung ausgeschlossen.
- Informieren Sie sich bitte vorher bei einer TP oder TD, ob eine Einzelgenehmigung erteilt werden kann, bzw. unter welchen Voraussetzungen diese erteilt wird.
Gebühren
Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen.
- 39,50 € Erteilung Einzelgenehmigung
- 52,30 € Einzelgenehmigung mit Zulassungsbescheinigung
- Evtl. anfallende Kfz-Zulassungsgebühren werden zusätzlich berechnet
Die Gebühren der Bürgerbüros Mitte und Nord können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.
Benötigte Unterlagen
- Gutachten einer Technischen Prüfstelle oder eines Technisches Dienstes
- Vorbereiteter Einzelgenehmigungsbogen einer Technischen Prüfstelle oder eines Technischen Dienstes
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- Einzelgenehmigung-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) vom 21.04.09 (BGBI. IS. 872)
Zuständige Organisationseinheit(en)

