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Anliegen A-Z: KFZ - Kennzeichen: Oldtimerkennzeichen / H Kennzeichen
Beschreibung
Gesamtthemenübersicht KFZ - Kennzeichen
- Wenn Ihr Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt ist (es gilt der Tag der Erstzulassung), kann es als Oldtimer mit einem historischen Kennzeichen zugelassen werden.
- Hierfür muss eine Einzelabnahme für historische Fahrzeuge bei einer anerkannten technischen Prüfstelle durchgeführt und ein spezielles Gutachten nach § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO) für Ihr Fahrzeug erstellt werden.
- Sollten Sie aufgrund der Fahrzeugbeschaffenheit ein bauartbedingt kleineres Kennzeichen benötigen, muss das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden, damit eine passende Kennzeichengröße herausgesucht werden kann.
- Historische Kennzeichen enthalten am rechten Rand ein H.
Hinweis:
- Seit dem 01.03.07 gilt bei Fahrzeugzulassungen die Zulassungspflicht am Wohnsitz oder Sitz des Fahrzeughalters (§ 46 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung, FZV).
- Maßgeblich bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung. Eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Wohnsitzen besteht nicht mehr.
- Das bedeutet, dass Sie Ihr Fahrzeug nur noch bei der Zulassungsbehörde anmelden können, die für Ihren Hauptwohnsitz zuständig ist.
Gebühren
Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen.
- 27,40 Euro Verwaltungsgebühren
- 10,20 Euro ggf.Wunschkennzeichen
- 2,60 Euro ggf. Kosten bei einer Kennzeichenreservierung
- 15,30 Euro bei ungetypten Fahrzeugen (d.h. Fahrzeuge, deren technische Daten nicht bereits durch das Kraftfahrtbundesamt gespeichert wurden)
- 8,70 Euro ggf. EU-Fahrzeugpapiere
Die Gebühren der Bürgerbüros Mitte und Nord können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.
Benötigte Unterlagen
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- Gutachten nach § 23 STVZO inkl. Hauptuntersuchung (HU)
- Gültiger Ausweis oder Pass des zukünftigen Halters
- Zulassungsbescheinigung I /Fahrzeugschein
bzw. Abmeldebescheinigung, sofern noch altes Dokument - Zulassungsbescheinigung II / Fahrzeugbrief (Hinweise zu finanzierten und geleasten Fahrzeugen)
- eVB Nummer von einer Versicherung
- Lastschriftermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
- Ggf. Nachweis über gültige Abgasuntersuchung (Dieselfahrzeuge ab Baujahr 1969, Benzin betriebene Fahrzeuge ab Baujahr 1977)
- Nachweis über gültige Abgasuntersuchung (nur wenn die Prüfung bis zum 31.12.2009 durchgeführt wurde).
- Alle HU Prüfbescheinigungen ab 01.01.2010 beinhalten Haupt- u. Abgasuntersuchung.
- Bei Zulassung durch eine andere Person benötigen wir zusätzlich noch eine schriftliche Vollmacht (Download PDF) von Ihnen. Die bevollmächtigte Person muss sich dann auch selber ausweisen können.
Formulare
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- § 9 Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Zuständige Organisationseinheit(en)

