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Anliegen A-Z: KFZ - Zulassung: Versicherungswechsel
Beschreibung
Gesamtthemenübersicht KFZ - Zulassung
- Wenn die Kfz-Versicherung gewechselt werden soll, muss unbedingt die Kündigungsfrist der alten Kfz - Versicherung eingehalten werden.
- Stichtag für Kündigungen der Kfz - Versicherungen ist der 30.11. des laufenden Jahres.
- Versicherungswechsel können nur in Einzelfällen während des ganzen Jahres erfolgen. Bitte setzen Sie sich deswegen mit Ihrer alten oder neuen Versicherung in Verbindung.
- Laut neuester gesetzlicher Regelungen ist es leider nicht mehr möglich, die Versicherung eines bereits zugelassenen Fahrzeuges durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte) oder durch Vorlage bzw. mündlicher Nennung einer eVB Nr. zu wechseln!
- Bei einem Versicherungswechsel muss der Versicherer der zuständigen Zulassungsbehörde den Versicherungsschutz ausschließlich elektronisch per elektronischer Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (eVB Ü) einspielen.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass ein Kfz - Versicherungswechsel ausschließlich im Bürgerbüro Nord bearbeitet wird.
Benötigte Unterlagen
- Bitte legen Sie bei Abschluss oder Änderung einer Kfz-Versicherung immer die Zulassungsbescheinigung I / Fahrzeugschein vor, damit die richtigen Daten erfasst werden können. Schon bei geringfügigen Abweichungen der Datensätze kann der elektronische Versicherungswechsel nicht erfolgen.
- Der neue Versicherungsschutz besteht erst, wenn die elektronische Übermittlung der eVB Ü durch Ihre Versicherung erfolgreich bei der Zulassungsbehörde verarbeitet werden konnte!
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- § 23 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) i.B. m § 3FZV
Zuständige Organisationseinheit(en)

