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Anliegen A-Z: KFZ - Zulassung: Gebrauchtwagen - außer Betrieb gesetzt, vorher in Oldenburg zugelassen

Beschreibung

Gesamtthemenübersicht KFZ - Zulassung

  • Ihr neu erworbenes Oldenburger Gebrauchtfahrzeug ist gegenwärtig außer Betrieb gesetzt.
  • Sollten die ehemaligen Oldenburger Kennzeichenschilder noch vorhanden sein und wurden sie bei der Außerbetriebsetzung reserviert, können Sie diese weiter nutzen. Dann müssen die Kennzeichenschilder zur Zulassung mitgebracht werden.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie nur Schilder weiterbenutzen dürfen, die bereits das blaue EU Zeichen enthalten.

Hinweis:

  • Seit dem 01.03.07 gilt bei Fahrzeugzulassungen die Zulassungspflicht am Wohnsitz oder Sitz des Fahrzeughalters - § 46 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).
  • Maßgeblich bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung. Eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Wohnsitzen besteht nicht mehr.
  • Das bedeutet, dass Sie Ihr Fahrzeug nur noch bei der Zulassungsbehörde anmelden können, die für Ihren Hauptwohnsitz zuständig ist.

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Gebühren

Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen.

  • 19,20 Euro Verwaltungsgebühren
  • 8,70 Euro ggf. für EU - Umtausch 
  • 27,40 Euro Verwaltungsgebühren/Umkennzeichnung 
  • 10,20 Euro ggf. für Wunschkennzeichen
  • 2,60 Euro ggf. für Kosten einer Kennzeichenreservierung 

Die Gebühren der Bürgerbüros Nord und Mitte können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.

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Benötigte Unterlagen

Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.

  • Gültiger Ausweis oder Pass des zukünftigen Halters
  • Zulassungsbescheinigung I / Fahrzeugschein
  • bzw. Abmeldebescheinigung sofern noch altes Dokument 
  • Zulassungsbescheinigung II / Fahrzeugbrief (Hinweise zu finanzierten und geleasten Fahrzeugen)
  • eVB Nummer von einer Versicherung
  • Lastschriftermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (HU)
  • Bei Zulassung durch eine andere Person benötigen wir zusätzlich noch eine schriftliche Vollmacht (Download PDF) von Ihnen. Die bevollmächtigte Person muss sich dann auch selber ausweisen können.

  • Oder möchten Sie ein anderes Kennzeichen?
    Dann ist eine Umkennzeichnung erforderlich. Hierfür benötigen Sie keine weiteren als die oben genannten Unterlagen.

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Formulare

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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