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Anliegen A-Z: KFZ - Zulassung: Zwangsweise Außerbetriebnahme wegen Versicherungsmangel

Beschreibung

Gesamtthemenübersicht KFZ - Zulassung

  • Wenn die Kfz-Versicherung den Versicherungsschutz elektronisch bei der zuständigen Zulassungsbehörde zurückgezogen hat, hat das ein Zwangsstilllegungsverfahren zur Folge.
  • In diesem Fall wird schriftlich eine gebührenpflichtige Verfügung wegen fehlendem Versicherungsschutz vom Bürgerbüro Nord an den Kfz-Halter übersandt.
  • Nun sollte sehr schnell Kontakt mit der entsprechenden KFZ-Versicherung aufgenommen werden, damit es nicht zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges kommt.
  • Laut neuester gesetzlicher Regelungen ist es leider nicht mehr möglich, die fehlende Kfz-Versicherung eines noch zugelassenen Fahrzeuges durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte) oder durch Vorlage bzw. mündlicher Nennung einer eVB Nr. wieder in Kraft zu setzen!

  • Bei einem Versicherungsmangelverfahren muss der Versicherer der zuständigen Zulassungsbehörde den Versicherungsschutz ausschließlich elektronisch per elektronischer Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (eVB Ü) einspielen.

Wichtiger Hinweis:
Kfz-Versicherungsmängel werden ausschließlich im Bürgerbüro Nord bearbeitet.

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Gebühren

  • 30,00 Euro Erste Verfügung wegen fehlendem Versicherungsschutz
  • 140,00 Euro Zweite Verfügung wegen fehlendem Versicherungsschutz

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Benötigte Unterlagen

  • Bitte legen Sie bei Abschluss oder Änderung einer Kfz-Versicherung immer die Zulassungsbescheinigung I / Fahrzeugschein mit dem aktuellen Namen und der aktuellen Anschrift vor, damit die richtigen Daten erfasst werden können. Schon bei geringfügigen Abweichungen der Datensätze kann der elektronische Versicherungswechsel nicht erfolgen.
  • Der neue Versicherungsschutz besteht erst, wenn die elektronische Übermittlung der eVB Ü durch Ihre Versicherung erfolgreich bei der Zulassungsbehörde verarbeitet werden konnte!

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Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 23 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) i.B. m § 3 FZV

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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