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Anliegen A-Z: Kirchenaustritt
Beschreibung
Gesamtthemenübersicht Personenstandswesen
1. Verfahren
- Ein Kirchenaustritt kann nur persönlich beim Standesamt Ihres Wohnsitzes oder vor einem Notar erklärt werden.
- Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist nicht möglich.
- Die vor einem Notar abgegebene Austrittserklärung wird mit dem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam.
- Beim Abgeben der Erklärung wäre es hilfreich, wenn Sie angeben können, in welchem Ort Sie getauft worden sind. Diese Angabe ist freiwillig.
Beachten Sie bei der Austrittserklärung für Ihr Kind bitte, dass
- Sie die Erklärung bis zum Alter von 14 Jahren als der gesetzlicher Vertreter bzw. die gesetzlichen Vertreter für Ihr Kind abgeben
- ab 12 Jahren auch die Einwilligung des Kindes erforderlich ist (nicht empfangs- oder formbedürftig)
- Ihr Kind die Erklärung ab Vollendung des 14. Lebensjahres selbst abgibt.
Hinweis:
Für die Änderung Ihrer Lohnsteuerkarte nach dem Kirchenaustritt wenden Sie sich bitte an das Finanzamt. Die Kontaktdaten sowie die Öffnungszeiten des Finanzamtes finden Sie hier.
Austritt aus anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften: Soweit die Austrittserklärung beim Standesamt vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist, werden auch diese beim Standesamt entgegen genommen.
2. Kontakt
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen zum Kirchenaustritt an:
- Frau Konschak, Tel. 0441/235-3260
- Frau Theilmann, Tel. 0441/235-2542
- Frau Dambeck, Tel. 0441/235-3837
Gebühren
- 25,00 Euro
Benötigte Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Zuständige Organisationseinheit(en)

