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Anliegen A-Z: Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland
Beschreibung
Gesamtthemenübersicht Personenstandsurkunde
1. Allgemeines
Für eine im Ausland geborene Person kann
- nachträglich und
- ohne zeitliche Befristung
- ein Antrag auf Beurkundung der Geburt in einem deutschem Geburtenregister gestellt werden.
2. Voraussetzung
Die Möglichkeit der Nachbeurkundung der im Ausland registrierten Geburt besteht für
- deutsche Sttaatsangehörige oder
- Staatenlose,
- heimatlose Ausländer und
- ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Hinweis:
Eine dieser Voraussetzungen muss die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen.
3. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- die Eltern des Kindes sowie
- das Kind selbst,
- dessen Ehegatte,
- Lebenspartner oder
- Kinder.
4. Zuständigkeit
- Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der im Ausland geborenen Person bzw. der antragsberechtigten Person im Inland.
- Ansonsten wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin.
Hinweis:
Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall telefonisch mit uns in Verbindung, um nähere Informationen zu erhalten
und einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu vereinbaren.
5. Kontakt
Frau Konschak, Tel 0441/235-3260
Gebühren
- Die Gebühren für die Nachbeurkundung betragen 50,00 Euro
- Einzelfallabhängig können weitere Kosten entstehen, z. B. für die Aufnahme einer Namenserklärung.
Benötigte Unterlagen
- Welche Unterlagen vorzulegen sind und welche davon wiederum mit einerr Apostille oder Legalisation (Beglaubigungen) versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG)
Zuständige Organisationseinheit(en)

