Service-Menü

Bild: Schmuckbild

Anliegen A-Z: Nichtraucherschutz in Gaststätten

Beschreibung

Ihr Ansprechpartner:

  • Herr Eick, Telefon: 0441 - 235 2829

Sie können mir auch gerne eine e-Mail schreiben. Klicken Sie dazu bitte hier.


Information zum Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz (NdsNiRSG)


Am 12. Juli 2007 hat der niedersächsische Landtag das Nichtraucherschutzgesetz mit zum Teil weit reichenden Auswirkungen, vor allem für die Gastronomie, beschlossen.

Seit dem 1. August 2007 ist das Rauchen in Gaststätten einschließlich der Diskotheken und der im Reisegewerbe während einer Veranstaltung betriebenen Gaststätten, soweit die Räumlichkeiten öffentlich zugänglich sind, verboten. Das Rauchverbot gilt auch für den Festsaalbetrieb einer Gaststätte sowie in Festzelten und Ausschankbetrieben auf Jahrmärkten. Vereinsheime mit Gaststättenbetrieb unterliegen ebenfalls den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Eine Ausnahme des Rauchverbotes kann nur gestattet werden, wenn

  • in der Gaststätte ein „vollständig umschlossener Nebenraum“ als Raucherraum gekennzeichnet ist oder
  • die Gaststätte nur einen für den Aufenthalt von Gästen bestimmten Raum
    (Gastraum) und keinen Nebenraum hat,
  • die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter beträgt; nicht zur Grundfläche gehört die allein der Betreiberin oder dem Betreiber vorbehaltene Fläche hinter dem Schanktisch,
  • in der Gaststätte keine zubereiteten Speisen (siehe Erläuterung dazu unten) verabreicht werden,
  • Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Gaststätte nicht betreten dürfen und
  • die Gaststätte am Eingang deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist; die Kennzeichnung muss den Hinweis enthalten, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.“

Diese Ausnahme gilt auch für Gaststätten, die keiner Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz bedürfen, d.h. in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird.

Seit dem 1. November 2007 werden Verstöße gegen die Bestimmungen des NdsNiRSG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ordnungswidrig handelt nicht nur der Raucher selbst, sondern auch der Gaststättenbetreiber, wenn er keine Maßnahmen ergriffen hat, das Rauchen zu unterbinden.


  • „Vollständig umschlossen“ bedeutet, dass dieser Raum z.B. nicht nur durch einen offenen Durchgang oder durch einen Vorhang, sondern durch eine feste (Falt-)Tür vom übrigen Gaststättenbereich abgetrennt ist.
  • „Nebenraum“ bedeutet, dass es sich um einen - in der Regel kleineren - Raum handelt, der vom Hauptraum, dem eigentlichen Schankraum der Gaststätte, deutlich abgetrennt ist. Eine Erklärung des Haupt- bzw. Schankraumes zum „Raucherbereich“ ist nicht zulässig.
  • Eine deutlich sichtbare Kennzeichnung des Raucherraumes an seinem Eingang ist vorgeschrieben, nicht aber die Art und Weise der Kennzeichnung.
  • Auch in Festzelten können Nebenräume für Raucher abgetrennt werden. Hier genügt die Abtrennung durch das Material des Festzeltes - in der Regel Leinwand. Auf eine feste Abtrennung des Zugangs ist hier aber zu achten.
  • "Zubereitete Speisen" in sind alle  zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachten Lebensmittel.  Nicht zu den "zubereiteten Speisen" gehören letztlich nur solche Lebensmittel, die ohne besondere Bearbeitung essfertig sind (z.B. frisches ungeschältes Obst, Salzstangen, Kekse)

Diese Information können Sie als Dokument herunter laden:


Seitenanfang


Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Seitenanfang


Zuständige Organisationseinheit(en)

Seitenanfang



Suche