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Anliegen A-Z: Pfandleihgewerbe
Beschreibung
Ihre Ansprechpartner:
- Frau Behrens, Telefon: 0441 - 235 3076
- Herr Eick, Telefon: 0441 - 235 2829
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Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf einer Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung..
- Der Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus.
- Der Pfandvermittler verpfändet gewerbsmäßig gegen Entgelt im eigenen Namen die ihm übergebenen Sachen bei Pfandleihern und führt das erhaltene Darlehen an seine Kunden ab.
Um prüfen zu können, ob die Erlaubnis erteilt werden kann oder ob evtl. Versagungsgründe im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 3 Gewerbeordnung vorliegen, sind die unten aufgeführten Unterlagen zu beantragen bzw. vollständig ausgefüllt vorzulegen:
Gebühren
Die Gebühren betragen bis zu 230,00 € und richten sich nach dem Maß
des Verwaltungsaufwands, der durch die Bearbeitung des Antrages
entstanden ist.
des Verwaltungsaufwands, der durch die Bearbeitung des Antrages
entstanden ist.
Benötigte Unterlagen
- ein Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden)
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden)
Beides darf nicht älter als drei Monate sein. Beanzutragen bei der für Sie zuständigen Meldebehörde. In der Stadt Oldenburg können die Unterlagen in den Bürgerbüros Mitte und Nord beantragt werden.
- eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (vom Finanzamt)
- eine Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist (vom Amtsgericht)
- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Haftantrag zur Ableistung dieser Versicherung besteht (keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis) (vom Amtsgericht)
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank)
Formulare
Rechtsgrundlagen (Allgemein)

