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Anliegen A-Z: Pflegebericht
Beschreibung
Gem. § 3 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) erstellen die Landkreise und die kreisfreien Städte für ihr Gebiet räumlich gegliederte Pflegeberichte über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der pflegerischen Versorgung. Die Pflegeberichte sollen Vorschläge zur Anpassung der vorhandenen pflegerischen Versorgungsstruktur an die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur enthalten und sind fortzuschreiben. Bei der Erstellung und Fortschreibung der örtlichen Pflegeberichte ist der Landespflegebericht zu berücksichtigen.
Nach Änderung des NPflegeG zum 01.01.2004 ist gem. § 2 NPflegeG vom Fachministerium für das Gebiet des Landes ein räumlich gegliederter Landespflegebericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der pflegerischen Versorgung zu erstellen. Der Bericht soll Vorschläge zur Anpassung der vorhandenen pflegerischen Versorgungsstruktur an die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur enthalten und ist alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Ziel des Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und räumlich gegliederte pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten. Die Versorgungsstruktur soll mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellen (notwendige pflegerische Versorgungsstruktur). Hierzu wirken das Land, die kommunalen Körperschaften, die Träger der Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eng zusammen.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Zuständige Organisationseinheit(en)

