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Anliegen A-Z: Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt)
Beschreibung
Allgemeine Informationen
Am 01.01.2005 sind das neue Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und das Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) außer Kraft getreten. Die Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhaltes (Existenzsicherung) sind ab 01.01.2005 auf das SGB II und das SGB XII aufgeteilt und zwar für
- Erwerbsfähige (und ihre Angehörigen) auf das SGB II und für
- nicht Erwerbsfähige auf das SGB XII.
Wer erwerbsfähig ist und die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) erfüllt, kann keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten, also weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Aufgabe der Sozialhilfe nach dem SGB XII ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll den Leistungsberechtigten so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Daraus ergibt sich, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann. Der Begriff „notwendiger“ Lebensunterhalt umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Heizung und Hausrat und persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen zustehen, wenn Sie kein ausreichendes Erwerbseinkommen haben, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende/n Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt. Diese sind so bemessen, dass auch einmalige Leistungen hierin enthalten sind. Das bedeutet, dass mit den erhöhten Regelsätzen ab 01/2005 z.B. die Kosten für Haushaltsgeräte wie Kühlschrank oder Fernseher, Bekleidung und Schuhe, aber auch die Renovierung der Wohnung vollständig aus dem Regelsatz zu tragen sind. Für diese Bedarfe müssen daher von Anfang an Rücklagen gebildet werden.
Ab 01.01.2011 gelten folgende Regelbedarfsstufen:
- Haushaltsvorstand/Alleinstehende : 374 Euro
- Haushaltsangehörige 0 bis 5 Jahre : 219 Euro
- Haushaltsangehörige 6 bis 13 Jahre : 287 Euro (wie bisher)
- Haushaltsangehörige ab 14 bis 17 Jahre: 287 Euro (wie bisher)
- Haushaltsangehörige ab 18 Jahre: 299 Euro
- zusammenlebende Eheleute/Lebenspartner: 337 Euro
- Erstausstattung für die Wohnung
- Erstausstattung für Bekleidung
Außerdem werden bei der Berechnung des Bedarfs die tatsächlichen bzw. angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung berücksichtigt.
Daneben ist rückwirkend zum 01.01.2011 das Leistungspaket "Bildung und Teilhabe" verabschiedet worden. Anträge können für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 auch für die Vergangenheit gestellt werden. Die Frist für die nachträglichen Anträge endet am 30.04.2011. Das Paket "Bildung und Teilhabe" umfasst vor allem folgende Leistungen:
- Schulausflüge und Klassenfahrten, auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen
- Schulmaterialbeihilfe (70 Euro im August, 30 Euro im Februar)
- Lernförderung, wenn sonst das Klassenziel nicht erreicht werden kann
- Zuschuss zur Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen
- Mitgliedsbeiträge (z. B. Sport- und Kulturvereine)
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht)
- Teilnahme an Freizeiten
Antragstellung/Kontakt
Für die Erstantragstellung und –beratung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Hierfür vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin. Ihren Ansprechpartner erreichen Sie dazu (vorrangig nachmittags zwischen 13.30 Uhr und 15.30 Uhr, außer freitags) wie folgt:
- Neuanträge A - J, Tel. 0441/235-2834
- Neuanträge K - R, Tel. 0441/235-3168
- Neuanträge S - Z, Tel. 0441/235-2482
- Laufende Bearbeitung A - B, Tel. 0441/235-3447
- Laufende Bearbeitung C - Ger, Tel. 0441/235-3446
- Laufende Bearbeitung Ges - Kd, Tel. 0441/235-2669
- Laufende Bearbeitung Ke - Md, Tel. 0441/235-3753
- Laufende Bearbeitung Me - Ras, Tel. 0441/235-3767
- Laufende Bearbeitung Rat - Sq, Tel. 0441/235-2726
- Laufende Bearbeitung Sr - Z, Tel. 0441/235-3649
- Bestattungskosten A- Z, Tel. 0441/235-3760 und 0441/235-3765
- Asylbewerber A – D, Tel. 0441/235-2484
- Asylbewerber E - N, Tel. 0441/235-2554
- Asylbewerber O - Z, Tel. 0441/235-3273
Den Antragsvordruck nehmen wir gemeinsam mit Ihnen bei Ihrer Vorsprache auf. Hierzu sind vollständige Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig. Diese Angaben sind – soweit wie möglich – durch Belege wie z.B. Verdienstabrechnung, Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Nachweis über Unterhalt, Nachweis über Vermögen (Sparbücher, Lebensversicherung, Kontoauszüge von Bausparverträgen, Kraftfahrzeugbrief, usw.), Mietvertrag, Abschlagsbescheid der EWE, Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen. Weitere Belege werden ggf. nachgefordert.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Sind Sie über 65 Jahre alt oder dauerhaft voll erwerbsgemindert und benötigen Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes, können Sie einen Antrag auf „Grundsicherung“ nach dem SGB XII stellen. Diese Leistungen entsprechen im wesentlichen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Formulare
Zuständige Organisationseinheit(en)

