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Anliegen A-Z: Spielhallen
Beschreibung
Ihre Ansprechpartner:
- Herr Eick, Telefon: 0441 - 235 2829
- Vertretung: Frau Karger, Telefon: 0441 - 235 2622
Sie können uns auch gerne eine E-Mail schreiben. Klicken Sie dazu bitte hier.
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen (z.B. eine Gaststätte, in der Spielgeräte aufgestellt werden), das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Gewinn- oder Unterhaltungsspielgeräten dient, betreiben will, bedarf einer Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 GewO. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Einen Antrag finden Sie hier: Antrag Spielhallenerlaubnis
Unter Umständen kann es sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Nutzungsänderung) eingeholt werden müssen. Kontaktieren Sie dazu bitte das Kundenzentrum Bau unter 0441 235-3671/3672.
Die Geräte dürfen jedoch erst aufgestellt werden, wenn die Stadt Oldenburg die Geeignetheit des Aufstellortes festgestellt hat. Einen Antrag dazu finden Sie hier: Antrag Geeignetheit
Kommen Sie bitte rechtzeitig vor der geplanten Eröffnung in den Fachdienst Sicherheit und Ordnung. Die Bearbeitung des Antrags kann 4-6 Wochen in Anspruch nehmen.
Das Jugendschutzgesetz als Aushang für Ihre Spielhalle steht hier für Sie zum Herunterladen bereit: Aushang Jugendschutzgesetz
Gebühren
Die Gebühren betragen bis zu 3.840,00 € und richten sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwands, der durch die Bearbeitung des Antrages entstanden ist.
Die Gebühr für die Erteilung der Geeignetheitsbestätigung beträgt 60,00 €
Benötigte Unterlagen
Um prüfen zu können, ob die Erlaubnis erteilt werden kann oder ob evtl. Versagungsgründe im Sinne von § 33 i Abs. 2 GewO vorliegen, ist es erforderlich, dass Sie nachstehende Unterlagen beantragen bzw. vollständig ausgefüllt vorlegen:
- Vordruck "Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Spielhallengewerbes"
- Kopie des Personalausweises
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde - Belegart 0)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde - Belegart 9)
- Verzichtserklärung/Gewerbeabmeldung des Vorgängers (bei Übernahme)
- Bauzeichnungen (Grundriß/Ansichten/Lageplan) der Betriebsräume (2-fach)
- Kopie oder Abschrift des Pacht- bzw. Mietvertrages
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt)
Bitte geben Sie im Antrag die exakten Maße der für den Spielhallenbetrieb genutzten Räume und Flächen an. Die Neuerrichtung von Spielhallen (auch eine Umnutzung vorhandener Räume) ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig.
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an den oben genannten Ansprechpartner wenden.
Formulare
- Hinweise für den Betrieb von Spielhallen
- Antrag Geeignetheitsbestätigung
- Merkblatt Spielhallenerlaubnis
- Merkblatt Aufstellererlaubnis
- Aushang Jugendschutzgesetz
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Zuständige Organisationseinheit(en)

