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Anliegen A-Z: Umtausch von ausländischem Führerschein außerhalb der EU/EWR Staaten
Beschreibung
Sie besitzen eine Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums und möchten in der Bundesrepublik ohne Unterbrechung fahren? Dann stellen Sie innerhalb eines halben Jahres nach Zuzug bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Führerscheinstelle persönlich einen Antrag auf Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis.
Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, dürfen Sie in der Bundesrepublik kein Fahrzeug mehr führen, können den Führerschein jedoch auch später noch in eine deutsche Fahrerlaubnis umstellen.
Prüfungen und Aushändigung des Führerscheins § 16, § 17, § 18 FeV
Nach Prüfung der Antragsvoraussetzungen (ca. 4 Wochen) wird die Technische Prüfstelle mit der Durchführung der Fahrprüfung beauftragt. Alles Weitere im Zusammenhang mit der theoretischen und praktischen Prüfung erfahren Sie in der Fahrschule.
Der Führerschein wird Ihnen nach der bestandenen Prüfung ausgehändigt, wenn Sie das Mindestalter für die beantragte Klasse erreicht haben. Haben Sie das Mindestalter noch nicht erreicht, wird Ihnen gegen Vorlage der Prüfbescheinigung nach Erreichen des Mindestalters der Führerschein in der Führerscheinstelle ausgehändigt.
Hinweise zur Abholung durch eine bevollmächtigte Person finden Sie >>hier.
Sollten Sie mehrere Klassen beantragt haben, kann Ihnen gegen Vorlage der Prüfbescheinigung eine vorläufige Fahrberechtigung für die bestandene Klasse für drei Monate gegen eine Gebühr von 8,70 € ausgestellt werden.
Gebühren
- Antragsgebühr ohne Festsetzung Probezeit 42,60 € (zu zahlen bei Antragstellung)
- Antragsgebühr mit Festsetzung Probezeit 43,40 € (zu zahlen bei Antragstellung)
- Führungszeugnis 13,00 € (zu zahlen bei Antragstellung)
- Antragsgebühr bei einer Ausnahmegenehmigung 35,00 € (zu zahlen bei Antragstellung)
Benötigte Unterlagen
Wenn Ihr Führerschein nicht in Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführt ist, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gültigen ausländischen Führerschein im Original
- Übersetzung des ausländischen Führerscheins
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Foto-Mustertafel) (Fotoboxen stehen in den Räumen des Bürgerbüros zur Verfügung)
- Bescheinigung über das Sehvermögen § 12 und Anlage 6 FeV
Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle. Eine Sehtestbescheinigung ist zwei Jahre gültig. Wird ein Sehwert von 0,7 auf beiden Augen nicht erreicht, muss eine Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens vorgelegt werden.
Für die Klassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE, also Kfz über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise ein Zeugnis eines Augenarztes oder eines Arztes mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ erforderlich. Ein ausgestelltes Gutachten oder Zeugnis ist ebenfalls zwei Jahre gültig. - Nachweis der Ersten Hilfe § 19 FeV
Für die Klassen A, B, M, L, S und T benötigen Sie eine Bescheinigung für Sofortmaßnahmen am Unfallort. Eine früher ausgestellte Teilnahmebescheinigung ist gültig, wenn Sie nach dem 01.07.1991 ausgestellt wurde. Für die Klassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE benötigen Sie einen Ausbildungsnachweis in Erster Hilfe. - Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung von einem Arzt Ihrer Wahl oder einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ § 11 Abs. 9, § 48 4+5 u. Anlage 5.1. Benötigt für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE. Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
- Leistungspsychologische Gutachten Anlage 5.2 FeV benötigt für die Klassen D1, D1E, D und DE. Diese Untersuchung kann durchgeführt werden bei einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ oder Unternehmen, wenn sie über bestimmte Apparaturen verfügen, mit denen sie die Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit oder ähnliches testen dürfen.
- Führungszeugnis (Behördenführungszeugnis, Belegart 0) bei Klasse D, D1, D1E und DE.
- Name der ausbildenden Fahrschule (eine theoretische und praktische Prüfung ist in jedem Fall erforderlich).Sollte die ausbildende Fahrschule eine Ferienfahrschule sein, haben Sie Ihren wirtschaftlichen Mittelpunkt in einem anderen Ort und somit eine auswärtige Fahrschule, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.
Zuständige Organisationseinheit(en)

