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Anliegen A-Z: Untersuchungsberechtigungsschein

Beschreibung

Nach den Bestimmungen des Jugenarbeitsschutzgesetzes müssen sich Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, in der Regel einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.

Damit den Betreffenden durch diese Untersuchung keine Kosten entstehen, können sie sich in den Bürgerbüros einmalig einen entsprechenden Untersuchungsberechtigungsschein ausstellen lassen. Auf der Grundlage des Untersuchungsberechtigungsscheines rechnet der Arzt die Kosten direkt mit dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ab.

Voraussetzungen:

1. Der Jugendliche darf zum Zeitpunkt der ärztlichen 
    Untersuchung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Er muss mit Hauptwohnsitz in Oldenburg gemeldet sein. 

Die Antragstellung in den Bürgerbüros erfolgt

  • persönlich
  • durch Bevollmächtigung
  • durch einen Sorgeberechtigten

Bearbeitungszeit: umgehend

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Gebühren

gebührenfrei

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Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis/ Reisepass/ Ausweisdokument
  • ggf. Vollmacht und Ausweisdokument des Bevollmächtigten
  • Bescheinigung des Arbeitgebers (Nachuntersuchung)
  • Mitteilung des Arztes über die Notwendigkeit der Untersuchung (außerordentliche Nachuntersuchung)
  • ggf. Schreiben eines staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes (Untersuchung auf Anordnung der Aufsichtsbehörde) 

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Formulare

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§§ 1, 2 und 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JARBSchG)

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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