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Anliegen A-Z: Vaterschaftsanerkennung
Beschreibung
1. Allgemeines
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird der Vater nur dann in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen, wenn er die Vaterschaft anerkannt und die Mutter des Kindes dem zugestimmt hat.
2. Rechtliche Auswirkung
- Die Anerkennung der Vaterschaft bewirkt in rechtlicher Hinsicht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen.
- Auch ein Umgangsrecht wird damit begründet.
- Wenn Sie die Anerkennung der Vaterschaft nicht vor der Geburt erklärt haben, kann dies aber auch jederzeit danach erfolgen. Der Vater wird dann anschließend nachgetragen.
3. Verfahren
- Muss persönlich von beiden Elternteilen
- beim Standesamt
- beim Jugendamt oder
- bei einem Notar erfolgen
Ausnahme - Minderjährigkeit der Kindesmutter bzw. des Kindesvaters
- Ist die Kindesmutter und/oder der Kindesvater noch minderjährig, muss der gesetzliche Vertreter (beide Elternteile) bei gleichzeitiger Anwesenheit zustimmen.
4. Erklärung über die gemeinsame Sorge
- Neben der Vaterschaftsanerkennung kann auch die Erklärung über die gemeinsame Sorge bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Diese Erklärung ist allerdings ausschließlich vor dem Jugendamt oder vor einem Notar möglich. Wird keine Sorgeerklärung abgegeben, so steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
5. Kontakt
Bei Fragen oder für eine Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:
Erklärungen vor der Geburt
Frau Hey, Tel. 0441/235-2540
Frau Hollwege, Tel. 0441/235-2546
Herr Jürgens-Tatje, Tel. 0441/235-2545
Frau Kaiser, Tel. 0441/235-2541 (nur vormittags)
Erklärungen nach der Geburt
Frau Blöcker, Tel. 0441/235-3279
Frau Brunßen, Tel. 0441/235-3762
Frau Heyen, Tel. 0441/235-2114
Frau Rowold, Tel. 0441/235-2453
Gebühren
- kostenlos (gilt nur für das Standesamt und Jugendamt)
Benötigte Unterlagen
- gültiger Reisepass bzw. Personalausweis (Personalausweis genügt nur bei deutscher Staatsangehörigkeit)
- Geburtsurkunde.
Ausnahme:
In folgenden Fällen melden Sie sich bitte vorab bei uns, da zusätzliche Unterlagen vorzulegen sind. Dies gilt z. B., wenn
- die Kindesmutter noch verheiratet und/oder getrennt lebend ist oder
- die Kindesmutter und/oder der Kindesvater
- noch nicht volljährig sind,
- im Ausland geboren sind,
- im Ausland geheiratet haben,
- nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- §§ 1592 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zuständige Organisationseinheit(en)

