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Anliegen A-Z: Vaterschaftsanerkennung

Beschreibung

Gesamtthemenübersicht Geburt

1. Allgemeines

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird der Vater nur dann in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen, wenn er die Vaterschaft anerkannt und die Mutter des Kindes dem zugestimmt hat.

2. Rechtliche Auswirkung

  • Die Anerkennung der Vaterschaft bewirkt in rechtlicher Hinsicht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen.
  • Auch ein Umgangsrecht wird damit begründet.
  • Wenn Sie die Anerkennung der Vaterschaft nicht vor der Geburt erklärt haben, kann dies aber auch jederzeit danach erfolgen. Der Vater wird dann anschließend nachgetragen.

3. Verfahren

Muss persönlich von beiden Elternteilen
  • beim Standesamt
  • beim Jugendamt oder
  • bei einem Notar erfolgen

Ausnahme - Minderjährigkeit der Kindesmutter bzw. des Kindesvaters

  • Ist die Kindesmutter und/oder der Kindesvater noch minderjährig, muss der gesetzliche Vertreter (beide Elternteile) bei gleichzeitiger Anwesenheit zustimmen.

4. Erklärung über die gemeinsame Sorge

  • Neben der Vaterschaftsanerkennung kann auch die Erklärung über die gemeinsame Sorge bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Diese Erklärung ist allerdings ausschließlich vor dem Jugendamt oder vor einem Notar möglich. Wird keine Sorgeerklärung abgegeben, so steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.

5. Kontakt

Bei Fragen oder für eine Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:

Erklärungen vor der Geburt

Frau Hey,  Tel. 0441/235-2540

Frau Hollwege, Tel. 0441/235-2546

Herr Jürgens-Tatje,  Tel. 0441/235-2545

Frau Kaiser, Tel. 0441/235-2541 (nur vormittags)


Erklärungen nach der Geburt

Frau Blöcker, Tel. 0441/235-3279

Frau Brunßen,  Tel. 0441/235-3762

Frau Heyen, Tel. 0441/235-2114

Frau Rowold,  Tel. 0441/235-2453



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Gebühren

  • kostenlos (gilt nur für das Standesamt und Jugendamt)

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Benötigte Unterlagen

  • gültiger Reisepass bzw. Personalausweis (Personalausweis genügt nur bei deutscher Staatsangehörigkeit) 
  • Geburtsurkunde.

Ausnahme:
In folgenden Fällen melden Sie sich bitte vorab bei uns, da zusätzliche Unterlagen vorzulegen sind. Dies gilt z. B., wenn

  • die Kindesmutter noch verheiratet und/oder getrennt lebend ist oder
  • die Kindesmutter und/oder der Kindesvater
  1. noch nicht volljährig sind,
  2. im Ausland geboren sind,
  3. im Ausland geheiratet haben,
  4. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • §§ 1592 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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