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Anliegen A-Z: Vergnügungssteuer

Beschreibung

Die Stadt Oldenburg (Oldb) erhebt Vergnügungssteuer für folgende im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art:

  • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen;
  • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
  • Veranstaltungen, bei denen Filme, bespielte Videokassetten, Bildplatten oder vergleichbare Bildträger vorgeführt werden, die von der obersten Landesbehörde nicht gekennzeichnet worden sind (FSK) und die zudem insbesondere brutale oder sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer oder aufdringlich selbstzweckhafter Form schildern;
  • Catcher- und Ringkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen;
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos oder ähnlichen Einrichtungen und
  • der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Nähere Informationen, z.B. die Steuersätze, können der Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) und der Spielgerätesteuersatzung entnommen werden.

Ansprechpartner:

Für Fragen zur Vergnügungssteuer steht Ihnen im Fachdienst Finanzen als Ansprechpartner zur Verfügung:

Herr Läsche, Tel.: 0441/235-2689, Fax: 0441/235-2180,  steuern@stadt-oldenburg.de

Bitte beachten Sie:

Veranstaltungen, für die eine Vergnügungssteuern zu entrichten sind, sind spätestens drei Werktage vor der Durchführung anzumelden.

Eintrittskarten, die ausgegeben werden sollen, sind der Stadt Oldenburg vor der Veranstaltung vorzulegen.

Folgende Veranstaltungen sind steuerbefreit:

  • Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchge­führt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Dar­stellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht.
  • Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 02. Mai aus Anlass des 01. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behör­den oder von Betrieben durchgeführt werden
  • Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 13 angegeben worden ist.

Die/der Steuerpflichtige hat bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) eine Steueranmeldung für jedes Gerät abzugeben und die Steuer dabei selber zu berechnen (Vordruck, Anlage zum Vordruck).

Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist die Inbetriebnahme eines Apparates, Automaten oder Bildschirmplatzes in einer Spielhalle, einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort unverzüglich anzumelden (Vordruck).

Für folgende Spielgeräte besteht keine Steuerpflicht:

  • Geräte auf Jahrmärkten, Volksfesten oder bei ähnlichen Veranstaltungen
  • Geräte für Kleinkinder (z.B. mechanische Schaukelpferde)
  • Geräte zur körperlichen Betätigung (z.B. Darts, Billard, Tischfußball)

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