Anliegen A-Z: Wegfall oder Verringerung der Grenzabstände bei Gebäuden besonderer Art
Beschreibung
Als Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis von Abstandsflächen dürfen bestimmte privilegierte Gebäude grenzständig bzw. im Mindestabstandsbereich errichtet werden.
Diese nennt § 12 NBauO abschließend:
- Garagen, dazu gehören auch
- überdachte Stellplätze (Carports)
- sonstige Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume
Anforderungen und Höchstmaße
- jeweils nur ein Gebäude der oben genannten Art
- Gesamtlänge an keiner Grenze mehr als 9,00 m
- Höhe nicht mehr 3,00 m
- Fläche im Grenzabstandsbereich bei
- Garage/Carport nicht mehr als 36 m²
- sonstige Gebäude nicht mehr als 15 m²
Im Übrigen müssen die genannten Gebäude auch nach anderen – insbesondere planungsrechtlichen - Vorschriften zulässig sein (Beachtung findet § 23 (5) BauNVO).
Die vorgenannten Höchstwerte sind nachbarschützend! Eine größere Höhe als 3,00 m kann ausnahmsweise möglich sein, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstückes schriftlich zustimmt.
Hinweis:
Garagen mit Dachterrasse sind keine Grenzgaragen i. S. d. § 12 NBauO.
Das Dach einer Grenzgarage darf auch keine Aufenthaltsräume beinhalten.
Zuständige Organisationseinheit(en)

