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Anliegen A-Z: Wegfall oder Verringerung der Grenzabstände bei Gebäuden besonderer Art

Beschreibung

Als Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis von Abstandsflächen dürfen bestimmte privilegierte Gebäude  grenzständig bzw. im Mindestabstandsbereich errichtet werden.

Diese nennt § 12 NBauO abschließend:

  • Garagen, dazu gehören auch
  • überdachte Stellplätze (Carports)
  • sonstige Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume

Anforderungen und Höchstmaße

  • jeweils nur ein Gebäude der oben genannten Art
  • Gesamtlänge an keiner Grenze mehr als 9,00 m
  • Höhe nicht mehr 3,00 m
  • Fläche im Grenzabstandsbereich bei
    - Garage/Carport nicht mehr als 36 m²
    - sonstige Gebäude nicht mehr als 15 m²

Im Übrigen müssen die genannten Gebäude auch nach anderen – insbesondere planungsrechtlichen - Vorschriften zulässig sein (Beachtung findet § 23 (5) BauNVO).
Die vorgenannten Höchstwerte sind nachbarschützend! Eine größere Höhe als 3,00 m kann ausnahmsweise möglich sein, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstückes schriftlich zustimmt.
 
Hinweis:
Garagen mit Dachterrasse sind keine Grenzgaragen i. S. d.  § 12 NBauO.
Das Dach einer Grenzgarage darf auch keine Aufenthaltsräume beinhalten.

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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