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Anliegen A-Z: Wohnberechtigungsschein

Beschreibung

Antragstellung, Einkommensgrenzen
Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

Eine geförderte Wohnung darf nur an Personen vermietet werden, deren (Gesamt-) Nettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines richtet sich nach § 8 Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG). Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden ausgestellt, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen die folgende Einkommensgrenze nicht überschreitet, die Wohnungsgröße angemessen ist und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sind.

Nettoeinkommensgrenzen nach § 3 NWoFG und zustehende Wohnungsgröße

  • Haushaltsmitglieder: Alleinstehende
    Einkommensgrenze: 17 000,00 Euro 
    Angemessene Wohnfläche: Bis 50 qm 
  • Haushaltsmitglieder: 2 Personen
    Einkommensgrenze: 23 000,00 Euro 
    Angemessene Wohnfläche: Bis 60 qm 
    Wohnräume: 2
  • Haushaltsmitglieder: 3 Personen
    Einkommensgrenze: 26 000,00 Euro
    Angemessene Wohnfläche: Bis 75 qm
    Wohnräume: 3
  • Haushaltsmitglieder: 4 Personen
    Einkommensgrenze: 29 000,00 Euro 
    Angemessene Wohnfläche: Bis 85 qm
    Wohnräume: 4
  • Haushaltsmitglieder: 5 Personen
    Einkommensgrenze: 32 000,00 Euro
    Angemessene Wohnfläche: Bis 95 qm
    Wohnräume: 5

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 3 000,00 Euro und die angemessene Wohnfläche um 10 qm oder einen Raum.

Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um 3 000,00 Euro.

Für schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 Prozent, wird zusätzlich ein Freibetrag von  4 000,00 Euro abgesetzt.  

Weitere Ausnahmeregelungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines erfragen Sie bitte bei der Antragstellung.

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Gebühren

Für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro bzw. 18,00 Euro erhoben. In besonderen Ausnahmefällen wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro fällig. Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten.

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Benötigte Unterlagen

Bitte legen Sie neben dem vollständig ausgefüllten Antrag folgende Unterlagen von jeder zum Haushalt gehörenden Person vor:
  • Schriftliches Mietangebot
  • Personalausweis
  • Pässe aller im Haushalt lebenden Personen (ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
  • Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate
  • Nachweise über andere Einkünfte (z.B. Bescheid über Arbeitslosengeld I oder II, Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Sozialhilfebescheid, BAföG-Bescheid, Nachweis über Unterhalt)
  • Bei Empfängerinnen bzw. Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung zusätzlich eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialamtes
  • Bei Empfängerinnen bzw. Empfängern von Arbeitslosengeld II zusätzlich eine Kostenübernahmeerklärung des Jobcenters
  • ggf. Nachweis über Schwerbehinderung
  • Bei Studentinnen und Studenten zusätzlich die Immatrikulationsbescheinigung (alternativ Nachweis der Universität über die Aufnahme des Studiums) und eine Bürgschaftserklärung z.B. der Eltern
  • ggf. Mutterpass

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.


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Formulare

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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