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Anliegen A-Z: Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)

Beschreibung

1. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind Empfänger der nachfolgenden Transferleistungen:

  • Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
  • Übergangsgeld in Höhe des Betrages des ALG II nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI),
  • Verletztengeld in Höhe des Betrages des ALG II nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),
  • Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören,

wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Das gilt auch für Personen, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der o. g. Leistungen mit berücksichtigt worden sind. In diesem Falle wäre ein Antrag auf Wohngeld abzulehnen.

Der Ausschluss besteht allerdings nicht, wenn die vorgenannten Leistungen ausschließlich als Darlehen erbracht werden oder durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II, des § 19 Abs. 1 + 2 SGB XII oder des § 27 a BVG vermieden oder beseitigt werden kann. 

Ein Ausschluss vom Wohngeld besteht aber auch bereits dann, wenn ein Antrag auf eine der o. g. Leistungen gestellt wurde, über den noch nicht entschieden ist oder wenn gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wurde. Sofern dieser Antrag abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, bis zum Ablauf des Folgemonats nach Kenntnis der Ablehnung rückwirkend Wohngeld zu beantragen. Ihnen gehen dann ggf. zustehende Wohngeldansprüche nicht verloren.

Empfangen ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der o. g. Leistungen und wurden sie auch nicht bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt, so kann für diese Personen (weiterhin) ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Der Antrag auf Wohngeld ist auch in diesen Fällen immer von der Mieterin/dem Mieter bzw. dem mietähnlichen Nutzungsberechtigten oder der Eigentümerin/dem Eigentümer des Wohnraums zu stellen.

2. Allgemeines

 Das Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder Zimmers
  • als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

 Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, ist abhängig von:

  •  der Zahl der zum Haushalt zählenden Haushaltsangehörigen
  •  der Höhe des gesamten Einkommens aller Haushaltsangehörigen
  •  der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung bis zu festgelegten Höchstbeträgen zuzüglich eines Festbetrages für Heizkosten.

Das Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet und zwar ab dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt.

3. Mietzuschuss oder Lastenzuschuss

Mietzuschuss gibt es für:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Hause wohnen
  • Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird.

 Lastenzuschuss gibt es für:

  • Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts

und für

  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.


4. Haushaltsmitglieder

Haushaltsmitglieder sind neben dem/der Wohngeldberechtigten alle Personen, die mit ihm/ihr eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen und der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, jeweils Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn Wohnraum gemeinsam bewohnt wird und die Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf ganz oder teilweise gemeinsam erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich neben dem/der Wohngeldberechtigten bei folgenden Personen um Haushaltsmitglieder:

  • Antragsteller, Ehegatte, Lebenspartner, Eltern, Kinder (auch Stief- und Pflegekinder), Pflegeeltern
  • Mitglieder einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
  • Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin,Nichten, Neffen
  • andere Personen, die mit der/dem Antragsteller/in in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.

Erhöht sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Verstirbt ein Haushaltsmitglied, das nicht nach Nr. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen war, so wird für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat die bisherige Haushaltsgröße bei den Höchstbeträgen für Miete oder Belastung weiter zu Grunde gelegt, soweit weiterhin für dieselbe Wohnung Wohngeld beantragt wird.


5. Einkommen

Das anzurechnende Gesamteinkommen setzt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Abzugsbeträge und Freibeträge zusammen. Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu kann aber auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist.

Das Jahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Neben den positiven Einkünften sind bestimmte steuerfreie oder nicht vom Einkommensteuergesetz erfasste Einkünfte ganz oder teilweise anzurechnen. Geben Sie im Wohngeldantrag immer alle Einkünfte an. Die Wohngeldstelle prüft, ob es sich hierbei um anrechnungsfreie Einkünfte handelt. Die Höhe des Einkommens ist nachzuweisen.

Von dem errechneten Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder können noch Freibeträge abgezogen werden bei:

  • Schwerbehinderung
  • Kindern mit eigenem Einkommen
  • der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
  • Alleinerziehung und gleichzeitiger Abwesenheit vom Haushalt.

Die nachfolgende Übersicht zeigt die sich nach der Haushaltsgröße ergebenden Grenzen des monatlichen Gesamteinkommens, bei deren Überschreitung kein Wohngeldanspruch mehr besteht:

Zahl der zum Haushalt zählenden Familienmitglieder / Grenze für das monatliche Gesamteinkommen            

  • 1 Person / 830,- €
  • 2 Personen / 1.140,- €
  • 3 Personen / 1.390,- €
  • 4 Personen / 1.830,- €
  • 5 Personen / 2.100,- €
  • 6 Personen / 2.370,- €
  • 7 Personen / 2.630,- €
  • 8 Personen / 2.900,- €

 6. Miete oder Belastung

Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten gewährt. Nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen ist die Miete bzw. die Belastung zuschussfähig.

  • Miete ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen. Zur Miete gehören auch die Kosten des Wasserbrauchs, die Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung und die Kosten der Treppenbeleuchtung.
  • Belastung sind die Aufwendungen bei Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung, usw.) und für die Bewirtschaftung (Instandhaltungskosten und Betriebskosten in einer bestimmten Höhe, Grundsteuer, Verwaltungskos-ten) des Eigentums. Sie ist in einer besonderen Wohngeldlastenberechnung zu ermitteln.


7. Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete oder Belastung (sog. Mietobergrenze)

Bei der Leistung des Wohngeldes wird für das Gebiet der Stadt Oldenburg (Mietstufe III) die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder / Höchstbetrag €

  • 1 Person / 330,- €
  • 2 Personen / 402,- €
  • 3 Personen / 479,- €
  • 4 Personen / 556,- €
  • 5 Personen / 638,- €
  • für jede weitere Person / 77,- €

8. Festbeträge für Heizkosten

In die Unterkunftskosten eingerechnet wird ein Festbetrag zu den Heizkosten, der sich allein nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder richtet:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder / Festbetrag für Heizkosten €

  • 1 Person / 24,- €
  • 2 Personen / 31,- €
  • 3 Personen / 37,- €
  • 4 Personen / 43,- €
  • 5 Personen / 49,- €
  • für jede weitere Person / 6,- €


9.  Antragstellung

 Für den Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie:

  • Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
  • Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
  • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld
  • Mietbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld

 Für den Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie:

  • Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
  • Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
  • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld
  • Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung
  • Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln
  • Berechnung der Wohnflächen für die Wohnung

Die Vordrucke mit Erläuterungen können Sie im Sozialamt erhalten oder unter  "Formulare" hier aus dem Internet herunterladen.


10.  Ansprechpartner

Sofern Sie Fragen zum Antrag haben, können wir diese auch telefonisch beantworten.

Wir sind von montags - freitags zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr für Sie unter der Telefon-Nummer: 235-4444 erreichbar und helfen Ihnen gerne weiter.

Es ist nicht erforderlich, dass Sie den Wohngeldantrag persönlich abgeben.

Stattdessen senden Sie ihn bitte an die:

              Stadt Oldenburg
              Fachdienst Soziale Hilfen
              Wohngeldstelle
              26105 Oldenburg

oder werfen ihn in den Hausbriefkasten Pferdemarkt 14 ein.

Sofern Sie den Antrag persönlich abgeben möchten oder ein Beratungsgespräch wünschen, ist vorab eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

Öffnungszeiten: 
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag
8:00 - 12:00 Uhr (mit Terminvereinbarung)

11. Hinweis

Weitere Informationen über die wohngeldrechtlichen Regelungen stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung mit der Datei „Wohngeld 2009 - Ratschläge und Hinweise im Internet unter www.bmvbs.de zur Verfügung.

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