Service-Menü

Bild: Schmuckbild

Anliegen A-Z: Wohnraumförderung

Beschreibung

Das Land Niedersachsen fördert gemäß dem Wohnraumförderungsprogramm 2011 die Schaffung von Wohneigentum für kinderreiche Familien sowie für Haushalte mit schwer behinderten Mitgliedern durch Neubau, Kauf oder Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung und Aus- und Umbau sowie Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im Wohnungsbestand für Gebäude, die bis zum 01.01.1995 fertig gestellt worden sind. Daneben wird die Schaffung von Mietwohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen älterer Menschen, schwer behinderter Menschen und hilfe- und pflegebedürftiger Personen sowie Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im Wohnungsbestand für Gebäude, die bis zum 01.01.1995 fertig gestellt worden sind, gefördert.

I. EIGENTUMSMASSNAHMEN

Kreis der Antragsberechtigten
 
Neubau, Kauf/Erwerb, Ausbau/Umbau/Erweiterung
Antragsberechtigt für Maßnahmen zur Schaffung von Wohneigentum sind Haushalte mit mindestens zwei Kindern, von denen ein Kind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder Haushalte, bei denen wegen der Schwerbehinderung eines oder gegebenenfalls mehrerer Haushaltsangehöriger ein besonderer baulicher Aufwand erforderlich ist. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG), Rollstuhlbenutzer, Blinde und hochgradig Sehbehinderte und Personen, bei denen durch das Fortschreiten einer Erkrankung, z. B. Multiple-Sklerose, ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
 
Voraussetzungen sind u. A., dass das  Familieneinkommen (d. h. das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) eine festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigt und dass die derzeitigen Wohnverhältnisse unzureichend sind. Bei Kauf und Erwerb in Zusammenhang mit Modernisierung müssen Kosten in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro für Modernisierungsmaßnahmen anfallen.
 
Energetische Modernisierung
Antragsberechtigt sind Hauseigentümer, die ein älteres selbst genutztes Wohngebäude (fertig gestellt bis zum 01.01.1995) energetisch modernisieren wollen.
Voraussetzungen sind u. A., dass das Familieneinkommen (d. h. das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) die Einkommensgrenze gemäß § 3 WoFG Abs. 2 + 20 % nicht übersteigt.
 
 
Höhe der Baudarlehen

 
Für den Neubau oder Erstbezug wird ein zunächst zinsloses Darlehen in Abhängigkeit von der Anzahl und dem Alter der zum Haushalt gehörenden Kinder und/oder einer eventuellen Schwerbehinderung gewährt. So können Haushalte mit zwei Kindern, von denen ein Kind noch nicht 15 Jahre alt ist, ein Darlehen in Höhe von 35.000,00 Euro  und Haushalte mit schwer behinderten Mitgliedern ohne oder mit einem Kind ein Darlehen in Höhe von 40.000,00 Euro erhalten. Für jedes weitere Kind unter 15 Jahren erhöht sich das Darlehen um 5.000,00 Euro. Die energiesparende Bauweise  (KfW Energieeffizienzhaus 70, 85 oder Passivhaus) wird mit einem zusätzlichen Förderbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro gefördert.
 
Für den Kauf oder Erwerb eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung kann ein zunächst zinsloses Darlehen in Abhängigkeit von Anzahl und Alter der zum Haushalt gehörenden Kinder und/oder einer eventuellen Schwerbehinderung gewährt werden. So können Haushalte mit zwei Kindern, von denen ein Kind noch nicht 15 Jahre alt ist, ein Darlehen in Höhe von 25.000,00 Euro  und Haushalte mit schwer behinderten Mitgliedern ohne oder mit einem Kind ein zunächst zinsloses Darlehen in Höhe von 30.000,00 Euro erhalten. Für jedes weitere Kind unter 15 Jahren erhöht sich das Darlehen um 5.000,00 Euro.
 
Für die energetische Modernisierung kann ab einer Investitionshöhe von mindestens 10.000,00 Euro bis maximal 75.000,00 Euro ein Darlehen in Höhe von 40 % der Gesamtkosten gewährt werden.
 
In Ausnahmefällen kann ein Darlehen in Höhe von 85 % der Gesamtkosten gewährt werden. Das daraus resultierende Darlehen darf den Betrag von 25.000,00 Euro nicht übersteigen. In diesen Fällen ist das Darlehen mit 2 % zu verzinsen und mit 5 % zu tilgen.
 
Modernisierungsmaßnahmen mit Gesamtkosten unter 10.000,00 Euro werden nicht gefördert.
 
 
Zinsen und Tilgung
 
In den ersten zehn Jahren ist das gewährte Darlehen zinslos oder wird, so fern es die Tragbarkeit der finanziellen Belastung zulässt, mit 2 % verzinst. Ab dem 11. Jahr wird das Darlehen mit maximal 4 % verzinst. Die Tilgung beträgt 2 %. Außerdem fällt ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 % an, der sich nach Tilgung der Hälfte des Darlehens auf 0,25 % reduziert.
 
Dokumente

  • Merkblatt Eigentumsförderung für kinderreiche Haushalte
  • Merkblatt Eigentumsförderung für schwer behinderte Menschen
  • Energetische Modernisierung von Wohneigentum
  • Vorantrag
  • Selbstauskunft
  • Stellungnahme zu den gegenwärtigen Wohnverhältnissen
  • Einkommenserklärung (Anlage 1 = für jeden Einkommensbezieher)
  • Einkommenserklärung (Anlage 2 = Erläuterungen zum Ausfüllen)

 
 
II. MIETWOHNUNGSBAU
 
Bauvorhaben für "Betreutes Wohnen" haben Vorrang. In diesem Fall sind entsprechende Betreuungsverträge neben den Mietverträgen abzuschließen. Wohnungen für das Betreuungs- und Hauspersonal können in die Förderung einbezogen werden.
 
Höhe der Baudarlehen
 
Für den Neubau von Mietwohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen kann entweder ein Darlehen bis zu 40.000,00 Euro je Wohnung – für Berechtigte nach § 3 (2) NWoFG – bzw. bis zu 30.000,00 Euro je Wohnung – für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO beantragt werden.
 
Für den Ausbau, Umbau oder die Erweiterung von Altenwohnungen und Wohnungen für Menschen mit Behinderung als Mietwohnungen kann ein Darlehen bis zu 40 % der durch die Maßnahme verursachten Kosten gewährt werden. Der Förderhöchstbetrag entspricht den Kosten für ein vergleichbares Neubauvorhaben.
 
Im Bereich Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen älterer Menschen, schwer behinderter Menschen, hilfe- und pflegebedürftige Personen  können Darlehen in folgender Höhe beantragt werden:
 
Für den Neubau von Apartmentwohnungen in Wohngruppen

  • bis zu 20.000,00 Euro je Apartmentwohnung für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG
  • bis zu 15.000,00 Euro je Apartmentwohnung für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO.

Neubau von Wohn/Schlafräume in Wohngemeinschaften 

  • bis zu 15.000,00 Euro je Wohn/Schlafraum für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 WoFG
  • bis zu 11.000,00 Euro je Wohn/Schlafraum für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO.

Für den Um- und Ausbau zu Apartmentwohnungen in Wohngruppen oder Wohn-/Schlafräumen in Wohngemeinschaften und die bei Installation eines Aufzuges erforderlichen Baumaßnahmen wird ein Darlehen in Höhe von bis zu 40% der für die Maßnahme verursachten Kosten gewährt.

Falls im Rahmen der gesamten Um- oder Ausbaumaßnahme der Einbau eines Aufzuges erforderlich wird, kann ein Zuschuss in Höhe von 40 % der für die Beschaffung und Installation entstandenen Kosten als Förderung bewilligt werden.
 
Für besondere bauliche Maßnahmen für schwer behinderte Menschen kann für Mehraufwendungen zusätzlich ein Darlehen in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro je Wohnung,  Apartmentwohnung bzw. je Wohngemeinschaft gewährt werden.
 
Für die energetische Modernisierung von Mietwohnungen kann ein Darlehen bis zu 40 % der durch die Maßnahme verursachten Kosten, jedoch höchstens der Kosten eines vergleichbaren Neubaus, gewährt werden.
 
Zinsen und Tilgung
 
Das Baudarlehen ist in den ersten 15 Jahren zinslos. Ab dem 16. Jahr erfolgt eine marktübliche Verzinsung. Die Tilgung beträgt 1 %. Außerdem fällt ein Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % jährlich an, der sich nach Tilgung der Hälfte des Darlehens auf 0,25 % reduziert.
 
Dokumente

  • Merkblatt Mietwohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen
  • Merkblatt gemeinschaftlicher Wohnformen
  • Energetische Modernisierung von Wohneigentum
  • Anmeldung für Vorhaben im Mietwohnungsbau
  • Vorantrag
  • Selbstauskunft

 
BERATUNG zu I. und II.
 
Beratung erhalten Sie bei der
Wohnraumförderungsstelle der Stadt Oldenburg
Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
Frau Blechschmidt
Tel. 0441/235-2587
E-Mail: birgit.blechschmidt@stadt-oldenburg.de

oder direkt bei der
NBank
Günther-Wagner-Allee 12 - 16
30177 Hannover

Die Wohnraumförderberatung erreichen Sie unter:
Tel. 0511/30031-313
E-Mail: wohnraum@n-bank.de.
Weitere Informationen auf www.nbank.de

Seitenanfang


Zuständige Organisationseinheit(en)

Seitenanfang



Suche