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Blaues und rotes Fahrrad

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Verordnungen der StVO sind die rechtlichen Grundlagen, mit denen das Verhalten der Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr geregelt wird. Mit der Änderung vom 07.08.1997, auch als Radfahrer-Novelle bezeichnet, sind Vorschriften in Kraft getreten, die das Radfahren im Straßenverkehr sicherer machen und diese Verkehrsart stärker fördern sollen.

Radwegebenutzungspflicht

Die allgemeine Benutzungspflicht für Radwege gilt nur noch, wenn sie folgendermaßen ausgeschildert ist:

Bei Radwegen ohne diese Zeichen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Benutzung der Fahrbahn oder der Nebenanlage.

In Oldenburg ist dieser Teil der Verordnung ganz einfach umgesetzt: auf Hauptverkehrsstraßen besteht bis auf wenige Ausnahmen eine Benutzungspflicht, in Tempo-30-Zonen grundsätzlich keine. Die Ausnahmen sind folgendermaßen gekennzeichnet:

Dabei ist zu beachten, dass Fußgänger auf diesen Wegen Vorrang vor den Radfahrern genießen.

Fahrradstraßen

Wichtige Hauptverbindungen des Radverkehrs können als Fahrradstraßen ausgewiesen werden, wenn dort der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist.
Fahrradstraßen sind rechtlich als Radwege definiert. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dieser soll sich nach Möglichkeit auf den Anliegerverkehr beschränken.
Radfahrer dürfen nebeneinander fahren und haben, soweit nicht anders beschildert, Vorfahrt vor anderen Verkehrsteilnehmern.
Auf die Einhaltung mäßiger Geschwindigkeit für Autofahrer (ca. 25-30 km/h) ist am Anfang und am Ende der Fahrradstraße durch bauliche Maßnahmen (z.B. Aufpflasterungen) hinzuweisen.

In Oldenburg ist der Straßenzug Haarenesch-/Katharinenstraße als Fahrradstraße eingerichtet worden. Als "wichtige Route" für den Radverkehr verbindet er den Innenstadtbereich mit dem westlichen Stadtgebiet, unter anderem mit der Universität.

Einfahrt Haareneschstraße

Öffnung von Einbahnstraßen

Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h kann der Radverkehr in Gegenrichtung auf Einbahnstraßen zugelassen werden. Die Unterbrechung direkter Radverkehrsverbindungen wird aufgehoben, so dass sich zeitintensive Umwegfahrten reduzieren.
Die Öffnung wird mit einem Zusatzschild gekennzeichnet.

Für die Freigabe gibt es zwei Möglichkeiten:

1.   in Gegenrichtung auf der Fahrbahn (Beispiel: Rosenstraße)

2.   durch getrennte Radwege (Beispiel: Gottorpstraße)

Bis auf die Wallstraße und den Steinweg sind inzwischen alle anderen Einbahnstraßen in Oldenburg für Radfahrer freigegeben worden.

Verkehrssicherheit

Die entsprechende Ausstattung für das Fahren im Straßenverkehr ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) festgelegt.

Ein verkehrssicheres Fahrrad sieht folgendermaßen aus:

Abweichungen gelten nur für Fahrräder bis zu einem Gewicht von 11 kg. Anstelle eines Dynamos ist mittlerweile die Benutzung von Batterieleuchten zulässig. Diese müssen aber auch tagsüber mitgenommen werden und betriebsbereit sein.

Telefonieren mit dem Handy ist übrigens auch auf dem Fahrrad verboten. Wird man erwischt, kostet das 25 € Bußgeld.

Kinder und Radfahren

Radfahren ist ein wichtiger Aspekt für die Entwicklung von Kindern. Sie vergrößern ihren Aktionsradius und werden dadurch selbständiger. Auch werden die motorischen Fähigkeiten und die Aufmerksamkeit für das Umfeld verbessert.
Für Kinder gelten folgende Regeln:

  • bis zum vollendeten achten Lebensjahr muss der Gehweg benutzt werden.
  • von 8 bis 10 Jahren gilt die Entscheidung für eine Radweg- bzw. Fahrbahnbenutzung nur, wenn die Kinder sicher auf dem Rad sind oder unter Aufsicht Erwachsener stehen.
  • ab dem 10. Lebensjahr gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer.

Unerlässlich für die Sicherheit der Kinder sind Fahrradhelme. Die Benutzung kann schwere Kopfverletzungen verhindern. Zudem sind bunte Helme besser sichtbar für andere Verkehrsteilnehmer.

Kinder brauchen Vorbilder! Deshalb sollten sich Erwachsene im Straßenverkehr immer so verhalten, dass Sie diese Funktion einnehmen. Das gilt z.B. auch für das Tragen von Helmen.

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