Gesamtthemenübersicht Untere Wasserbehörde
Allgemeines:
- Benutzungen von Gewässern sind nur mit wasserbehördlicher Erlaubnis zulässig.
- Unter Benutzungen versteht man das Einleiten und Einbringen von Stoffen in Gewässer sowie das Entnehmen
und Ableiten von Wasser oder festen Stoffen aus den Gewässern. - Auch das Aufstauen oder Umleiten von Gewässern sowie Maßnahmen, die geeignet sind, schädliche Veränderungen der Gewässer herbeizuführen, gehören zu den Benutzungen.
Beispiele:
- Entnahme von Grundwasser für Wasserhaltungen bei Baustellen (Grundwasserabsenkung).
- Entnahme von Grundwasser aus Gartenbrunnen.
- Entnahme von Grundwasser zur Trinkwasserversorgung.
- Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser.
- Einleitung von Abwasser in oberirdische Gewässer.
- Einleitung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen in das Grundwasser oder in oberirdische Gewässer.
- Entnahme oder Benutzung von Grundwasser zur Verwendung in oder durch in den Untergrund eingebrachte Erdwärmeanlagen.
Zulassung:
- Gewässerbenutzungen sind in der Regel erlaubnispflichtig.
- Einige Benutzungen sind aufgrund ihrer geringen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt bzw. auf die Gewässer erlaubnisfrei.
- Auskünfte über die Erlaubnisbedürftigkeit einer Maßnahme gibt Ihnen gerne die untere Wasserbehörde.



