Gesamtthemenübersicht Untere Wasserbehörde
Allgemeines:
- Heizöltanks gehören zu den Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe und unterliegen somit den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Nds. Wassergesetzes (§§ 62 und 63 WHG i.V.m. § 101 ff NWG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS).
Anzeigepflicht:
- Für Heizöltanks besteht eine Anzeige- und Prüfpflicht.
- Weitere Informationen finden Sie unter Wassergefährdende Stoffe
Hinweis:
Die Broschüre "Der sichere Heizöltank" (1.8 MB) des Niedersächsischen Landeamtes für Ökologie (NLÖ) finden Sie hier:



