Anliegen A-Z: KFZ - Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen - Stadt Oldenburg

Anliegen A-Z: KFZ - Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

Beschreibung

Gesamtthemenübersicht KFZ - Kennzeichen

1. Allgemeines:

  • Auf Antrag teilt die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zu und gibt einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen aus.
  • Wenn Sie als "Nichtoldenburger Person oder Firma" bei uns ein Kurzzeitkennzeichen beantragen möchten, benötigen wir von der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde  ein schriftliches Einverständnis, dass wir für Sie ein Kurzzeitkennzeichen zuteilen dürfen. Darüber hinaus benötigen Sie dann die Zulassungspapiere für das Fahrzeug oder einen Kaufvertrag mit den Daten des Fahrzeuges, da diese von der Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein eingetragen werden müssen. 
  • Kurzzeitkennzeichen haben rechts auf gelbem Grund einen Gültigkeitszeitraum von 5 Tagen geprägt und werden für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten ausgegeben.

2. Verfahren:

  • Zuständig für die Zuteilung ist die Zulassungsbehörde, bei der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat und bei Firmen die Firmenadresse ist.
  • Das betreffende Fahrzeug muss außer Betrieb gesetzt sein.
  • Kurzzeitkennzeichen sind ab dem Zulassungstag 5 Tage gültig und dürfen nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden. 
     
  • Kurzzeitkennzeichen werden nicht vordatiert ausgegeben.
  • Es müssen Angaben über die Fahrzeugart, Fahrtstrecke und den Verwendungszweck gemacht werden.

Wichtige Hinweise:

  • Wenn Sie nicht in der Stadt Oldenburg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind oder Ihre Firma keine Firmenanschrift in der Stadt Oldenburg hat, müssen Sie die Kurzzeitkennzeichen dort beantragen, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz bzw. Ihre Firmenanschrift haben.
  • Wenn Sie als "Oldenburger Bürger oder Firma" bei einer anderen KFZ-Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen beantragen wollen, müssen Sie vorher bei uns persönlich die schriftliche Zustimmung beantragen (Gebühr 5,00 €), damit Sie bei der örtlich unzuständigen Behörde ein Kurzzeitkennzeichen erhalten.
  • Vor der ersten Fahrt müssen vom Halter die genauen technischen Daten des Fahrzeuges in den roten Fahrzeugschein eingetragen werden.
  • Bei einer polizeilichen Kontrolle wird ohne den komplett ausgefüllten roten Fahrzeugschein von einer Mehrfachbenutzung ausgegangen und die Fahrt sofort beendet.
  • Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen nur für die Durchführung von Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen. Wer dieses nicht beachtet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € belegt werden. Darüber hinaus müssen Sie bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift mit einem Bußgeld zwischen 25,00 und 40,00 € rechnen.

3. Überführung:

  • Deutsche Kurzzeitkennzeichen können in Deutschland und zur Überführung nach Österreich und Italien benutzt werden.
  • Für die Überführung eines Fahrzeuges in andere Länder benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.

4. Entsorgung:

  • Nach Ablauf können die Kurzzeitkennzeichen in der gelben Wertstofftonne oder im gelben Sack entsorgt werden. 

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Gebühren

  • 13,10 Euro Verwaltungsgebühren
  • ggf. 5,00 Euro Servicegebühr für Zustimmungserklärung

Die Gebühren der Bürgerbüros Mitte und Nord können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.


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Benötigte Unterlagen

Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!

  • Gültiger Ausweis oder Pass
  • eVB Nummer speziell für Kurzzeitkennzeichen von einer Versicherung 
  • Bei Zulassung durch eine andere Person benötigen wir zusätzlich noch eine schriftliche Vollmacht (Download unter „Formulare“) von Ihnen. Die bevollmächtigte Person muss sich dann auch selber ausweisen können.
  • Evtl. Zustimmungserklärung von zuständiger, dem Hauptwohnsitz entsprechender Kfz-Zulassungsstelle
  • Evtl. Zulassungspapiere und Kaufvertrag des Fahrzeuges 

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Formulare

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 16 Abs. 1,2  und 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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