Gesamtthemenübersicht KFZ - Kennzeichen
- Ein Saisonkennzeichen kann für einen Zeitraum von mind. 2 bis höchstens 11 Monate eines Jahres für Fahrzeuge beantragt werden.
- Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen sind jedes Jahr für den einmal beantragten Zeitraum zugelassen. Saisonkennzeichen behalten ihre Gültigkeit bis das Fahrzeug abgemeldet wird.
- Bei Motorrädern fällt ein Saisonschild immer etwas größer als ein normales Kennzeichen aus, weil der Saisonbereich zusätzlich auf das Schild geprägt werden muss.
- Falls die Kfz.-Nummer Ihres Motorrades aus 2 Buchstaben und 3 Ziffern besteht, wird Ihnen für ein Saisonkennzeichen eine kleinere Kfz.-Nummer zugeteilt.
- Falls eine Saisonänderung durchgeführt werden soll, ist hierfür eine komplette Neuzuteilung mit allen unten aufgeführten Unterlagen erforderlich.
- Soll ein bestehendes Saisonkennzeichen in ein normales Kennzeichen umgewandelt werden, ist dies eine Umkennzeichnung. Dann ist eine neue eVB Nr. ohne Saisonbereich mit allen unten aufgeführten Dokumenten erforderlich!
Hinweis:
- Seit dem 01.03.07 gilt bei Fahrzeugzulassungen die Zulassungspflicht am Wohnsitz oder Sitz des Fahrzeughalters (§ 46 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung, FZV).
- Maßgeblich bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung. Eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Wohnsitzen besteht nicht mehr.
- Das bedeutet, dass Sie Ihr Fahrzeug nur noch bei der Zulassungsbehörde anmelden können, die für Ihren Hauptwohnsitz zuständig ist.



