Gesamtthemenübersicht KFZ - Zulassung
- Sie haben einen Neuwagen erworben und möchten ihn zulassen.
Hinweis:
- Seit dem 01.03.07 gilt bei Fahrzeugzulassungen die Zulassungspflicht am Wohnsitz oder Sitz des Fahrzeughalters - § 46 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).
- Maßgeblich bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung. Eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Wohnsitzen besteht nicht mehr.
- Das bedeutet, dass Sie Ihr Fahrzeug nur noch bei der Zulassungsbehörde anmelden können, die für Ihren Hauptwohnsitz zuständig ist.
Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen.
- 26,90 Euro Verwaltungsgebühren
- 10,20 Euro ggf. für Wunschkennzeichen
- 15,30 Euro ungetypte Fahrzeuge (d.h. Fahrzeuge, deren technische Daten nicht bereits durch das Kraftfahrtbundesamt gespeichert wurden).
- 2,60 Euro ggf. für Kosten einer Kennzeichenreservierung
Die Gebühren der Bürgerbüros Mitte und Nord können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- Gültiger Ausweis oder Pass des zukünftigen Halters
- Zulassungsbescheinigung II /Fahrzeugbrief (Hinweise zu finanzierten und geleasten Fahrzeugen)
- eVB Nummer von einer Versicherung
- Lastschriftermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
- Bei Zulassung durch eine andere Person benötigen wir zusätzlich noch eine schriftliche Vollmacht (Download PDF) von Ihnen. Die bevollmächtigte Person muss sich dann auch selber ausweisen können.