Gesamtthemenübersicht Namensänderung
1. Allgemeines
- Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Grunde abschließend geregelt.
- Die hier angesprochene öffentlich-rechtliche Namensänderung dient lediglich dazu, im Einzelfall Unzuträglichkeiten zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.
2. Verfahren
- Ein Vor- und Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.
- Unter Namensänderung ist dabei jede Veränderung eines Namens zu verstehen, also sowohl der Austausch
des Namens gegen einen anderen als auch die bloße Abänderung des bisherigen Namens im Lautbestand oder in der Schreibweise. - Typische Fallgruppen sind zum Beispiel Sammelnamen (Meyer, Müller, Schulze), anstößig oder lächerlich klingende Namens, schwer schreib- oder aussprechbare Namen.
3. Unterschied zu anderen Namensänderungen
Zu unterscheiden ist die öffentlich-rechtliche bzw. behördliche Namensänderung
- von Erklärungen zur Namensänderung infolge der Änderung des Personenstandes (z. B. bei Eheschließung, Scheidung) nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) oder
- von der Erklärung zur Namensführung aufgrund des Status als Spätaussiedler und Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Hinweis:
Bitte schauen sie hierfür auch unter dem Anliegen Familiennamensänderungen nach!
4. Kontakt
- Ansprechpartner für die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist das Standesamt Oldenburg (Oldb), wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in dieser Gemeinde hat.
- Damit eine öffentlich-rechtliche Namensänderung geprüft werden kann, wird vor dem Antrag zunächst eine persönliche Beratung empfohlen. Hierzu wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den zuständigen Standesbeamten
- Herr Jürgens-Tatje, Tel. 0441/235-2545.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass wegen der Beteiligung verschiedener Behörden die durchschnittliche Bearbeitungsdauer 3 Monate beträgt. Je nach Lage des Einzelfalls ist jedoch auch mit einer deutlich längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.



