1. Allgemein
Einem Drittausländer kann von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
- ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
- ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb
einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufenthalte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Visakodex und des Schengener Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind.
Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der Einreise an nicht überschreiten darf.
2. Verlängerung
Ein erteiltes Schengen-Visum kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an in der Bundesrepublik Deutschland verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann das Visum im Ausnahmefall als nationales Visum für das Bundesgebiet verlängert werden.
3. Kontakt zum Ausländerbüro der Stadt Oldenburg
Termine:
Für Vorsprachen können montags - donnerstags in der Zeit von 11:00 bis 12:00 Uhr telefonisch Termine vereinbart werden.
Sprechzeiten:
Montag, Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefondurchwahlen/Zuständigkeiten:
Frau Aster, Zi. A 116, Tel. 235-2597
Frau Klöcker, Zi. A 116, Tel. 235-3499



